Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst sodann bei einer Gegenstimme nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Zetel wägt die während der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §§ 13 und 13 a BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeit sowie die Eingaben der beteiligten Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 13 und 13 a BauGB wie in der Anlage zu dieser Drucksache dargestellt ab.

 

Der Rat der Gemeinde Zetel beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 57 „Wohnpark Friesische Wehde“ nach § 10 BauGB als Satzung.

 

 


Protokoll:

 

Dipl. Ing. Weinert stellt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 nochmals anhand einer Planzeichnung vor. Er betont, dass mit der Errichtung eines Wohngebäudes in diesem Bereich sichergestellt ist, dass die vorhandenen Infrastrukturen der Gemeinde Zetel fußläufig schnell erreichbar sein werden. Der Ortskern wird gestärkt, was zudem auch mehr Kaufkraft generiert. Mit der Schaffung von attraktiven Wohnungen in diesem Bereich wird auch eine Ausweitung weiterer Wohnbebauung in den Außenbereich vermieden. Im Hinblick auf den demografischen Wandel ist die Schaffung von Wohnraum am Hauptort besonders für ältere Menschen interessant, welche die vorhandene Infrastruktur nutzen möchten.

Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich bereits insgesamt als Wohnbaufläche aus, sodass dieser nicht zu ändern ist. Der vorhandene Räumuferstreifen entlang der Bäke verbleibt in einer Tiefe von 10 Metern. Auch die Grundflächengenzahl von 0,4 gilt unverändert weiter. Die Änderungen finden sich in der Verlegung der hinteren Baugrenzen bis an den Räumuferstreifen sowie der zukünftigen Zulässigkeit zweigeschossiger Gebäude. Damit wird zwar das Grundstück insgesamt großzügiger ausgenutzt, es verbleibt jedoch wie bereits in der derzeit geltenden Planung bei einem Versiegelungsgrad der Grundstücke von 40 %. Auch die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet und die Festsetzung einer offenen Bauweise werden aus dem bisherigen Bebauungsplan übernommen. Die Gebäudehöhe wird auf maximal 9,50 Meter festgesetzt.

Sodann erläutert er die Abwägungen, wie sie der Beschlussvorlage 084/2017 anliegen. Er führt aus, dass sich die Bebauung durch die großzügigen Räumuferstreifen insgesamt aufgelockert darstellen wird. Es wird ausreichend Gartenland verbleiben. Die Sicherung der Privatsphäre der Nachbarn müssen diese selber durch Einfriedungen oder sonstige Maßnahmen sicherstellen. Örtliche Bauvorschriften sind ausdrücklich nicht gewollt, zumal sie auch im bisherigen Bebauungsplan keine Verwendung gefunden haben. Die Ausweisung örtlicher Bauvorschriften in dem Änderungsbereich wäre damit gegenüber den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke nicht im Geltungsbereich der Änderung liegen, ungerecht. Abweichend hiervon wird nur die Gestaltung der Vorgärten, die gärtnerisch anzulegen sind, geregelt.

Auf Anfrage des Ratsmitgliedes Szengel, aus welchem Grund das Plangebiet an der Schulstraße nicht am Straßenkörper sondern an der nördlichen Grundstücksgrenze der Bebauung entlang der Schulstraße endet, teilt Dipl. Ing. Weinert mit, dass die Bebauung entlang der Schulstraße abgeschlossen ist und dort keine Möglichkeit besteht, die Flächen baulich weiter auszunutzen. Die Grundstücke werden zudem bereits sehr großzügig ausgenutzt.

Ratsmitglied Janssen verweist auf die Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege und verliest diese. Er sieht in dem Einwand der Behörde einen wesentlichen Hinweis, der in den Ausführungen bislang nicht ausreichend gewürdigt wurde. Eine Verpflichtung, Bauweisen einzuhalten oder Materialien zu verwenden, die dem historischen Charakter des Ortskernes entsprechen, fehlt in der Bauleitplanung. Zudem wird nach seiner Auffassung die Bauleitplanung angeschoben, weil ein Grundstückseigentümer Interesse an der Errichtung eines Mehrfamilienhauses hat. Er sieht darin eine Gefälligkeitsplanung. Dipl. Ing. Weinert bestätigt, dass zwar nur ein Grundstück betroffen ist, das aktuell bebaut werden soll und dieses als Anlass für eine Planänderung genommen wird. Der Planbereich umfasst aber mehrere Grundstücke, denen allen das gleiche Baurecht eingeräumt wird. Intension ist es, dringend benötigten Wohnraum im Ortszentrum zu schaffen und damit den Ortskern zu stärken. So wird auch einer Verödung des Ortskernes entgegengewirkt. Der historisch wichtigere Teil der Gemeinde Zetel liegt nach seiner Auffassung weiter südlich des Planbereiches. Er hält es daher für rechtsfehlerhaft, wenn ein willkürlich gegriffener Teil, im vorliegenden Fall der Änderungsbereich, gegriffen wird und dafür eine örtliche Bauvorschrift festgelegt wird. Die Festlegung örtlicher Bauvorschriften zum Erhalt historischer Bausubstanz kann objektiv nur erfolgen, wenn vorab eine Konzeption zur Ermittlung der historischen Bereiche aufgestellt wurde. Die vorhandene Bebauung ist bereits stark überformt und entspricht somit nicht mehr dem historischen Ortsbild.

Ratsmitglied Janssen hingegen hält Vorschriften, die das äußere Erscheinungsbild neu zu errichtender Wohngebäude im Planungsbereich betreffen, nicht für rechtsfehlerhaft.