Protokoll:

 

Gemeindekämmerer Oetken weist zu diesem Tagesordnungspunkt darauf hin, dass die Vergnügungssteuer zurzeit auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung vom 08.11.1985 in der Fassung vom 14.12.1995 erhoben wird. Nach dieser Satzung erhebt die Gemeinde Zetel unter anderem Vergnügungssteuer für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen. Wie bereits in der Beschlussvorlage dargelegt wurde, wird in den Nachbargemeinden Schortens, Sande und Bockhorn keine „Diskosteuer“ erhoben. Weiterhin wurde bislang davon abgesehen, auch für anderweitige Tanzveranstaltungen, die in der Gemeinde Zetel stattfinden, Vergnügungssteuer zu erheben. Ein weiterer Grund für die Aufhebung der Vergnügungssteuer für Tanzgaststätten ist, dass ein erheblicher Verwaltungsaufwand betrieben werden muss, um korrekt nach der Vergnügungssteuersatzung abzurechnen. Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung soll ebenfalls zum Anlass genommen werden, um die Steuersätze für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten anzupassen.

 

Nach kurzer Diskussion fasst der Ausschuss einstimmig den Beschluss, der Beschlussvorlage zu folgen.