Beschluss:

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst sodann einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel stellt fest, dass während der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §§ 13 und 13 a BauGB keine Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeit eingegangen sind.

 

Die Eingaben der beteiligten Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 13 und 13 a BauGB wägt der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel wie in der Anlage zur Drucksache 52/2018 dargestellt ab.

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel beschließt die erneute öffentliche Auslegung der Satzungsunterlagen mit Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Es wird gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Die Frist der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden wird gem. § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf 14 Tage verkürzt.

 


Protokoll:

 

Gemeindeamtsinspektor Kant erklärt, dass von der Industrie- und Handelskammer auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen wurde, wonach eine Verkaufsflächenobergrenze in einem Plangebiet nicht zulässig ist, soweit diese vorhabenunabhängig ist. Er erläutert, dass es zwar möglich ist, die Verkaufsflächenzahlen einzelner Betriebe festzusetzen, dass aber innerhalb des gesamten Planbereiches die Gesamtgröße der Verkaufsflächen nicht begrenzt werden darf, wenn es hierfür keinen vorhabenbezogenen Anlass gibt. Aus diesem Grunde soll die bislang im Bebauungsplan enthaltene Verkaufsflächenobergrenze ersatzlos gestrichen werden. Dieses stellt aber eine solch bedeutsame Änderung der Bauleitplanung dar, dass die Planentwürfe erneut offen gelegt werden müssen.