Beschluss:

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel stimmt dem vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplanes zu und beschließt  die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden durchzuführen. Die Pläne sind acht Wochen öffentlich zu jedermanns Einsicht auszulegen.

 


Protokoll:

 

Dipl. Geograph Kurz stellt den Entwurf des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Zetel zur Umsetzung der dritten Stufe der Umgebungslärmrichtlinie vor. Zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie sind gem. § 47 des Bundesemmissionsschutzgesetzes von den Gemeinden Lärmaktionspläne aufzustellen. Diese Vorgabe fußt auf der Richtlinie 2002/49/EG der Europäischen Union. Zuständig für die Aufstellung der Lärmaktionspläne sind die Kommunen. Im Anhang 5 zu den Umgebungslärmrichtlinien ist geregelt, welche Werte abzuprüfen sind. Dazu  sind für alle Kommunen Lärmkarten erstellt worden. Der Lärm, der in der Gemeinde Zetel ausschließlich aus dem Verkehr herrührt, ist anhand der ermittelten Verkehrszahlen berechnet worden. Betroffen sind die Bundesautobahn, die Bundesstraße und die Landesstraßen als Hauptverkehrsstraßen. Bewertet wird die Beeinträchtigung in drei Kategorien als sehr hohe Belastung, hohe Belastung und Belastung.  In der Gemeinde Zetel sind während der Tageszeit 500 Personen von Lärmeinwirkungen belastet, während der Nachtzeit sind 300 Personen betroffen. Davon sind tagsüber 100 Personen mit einer sehr hohen Belastung zu verzeichnen. Möglichkeiten zur Abschwächung des Verkehrslärms, wäre die Reduzierung des Lkw-Verkehrs oder die Reduzierung der Verkehrsmenge insgesamt. Die Abschirmung einzelner Straßen mit der Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen ist innerorts nicht zielführend, trotzdem bleibt die Errichtung einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalles als mögliche Maßnahme. Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit, der Einbau geräuscharmen Asphalts und der Einbau von schallreduzierenden Gebäudeteilen als passive Maßnahme sind weitere mögliche Maßnahmen zum Schutz der Bürger vor Umgebungslärm. Dipl. Geograph Kurz  weist darauf hin, dass für den passiven Lärmschutz durch Nachrüstung der Gebäude mit höherwertigen Schallschutzfenstern Zuschüsse gewährt werden können. Jedoch handelt es sich dabei um ein Programm des Bundes, so dass ausschließlich Objekte, die an Bundesstraßen gelegen sind, bevorteilt sind.

Ein weiteres Ziel des Lärmaktionsplanes ist die Ausweisung sogenannter „ruhiger Gebiete“, die es zu erhalten gilt. Nach Ausweisung des Flächennutzungsplanes und des regionalen Raumordnungsprogrammes bieten sich hierfür das Neuenburger Holz und der Zeteler Esch an. Dipl. Geograph Kurz weist darauf hin, dass der Lärmaktionsplan keine eigene Rechtsgrundlage darstellt, aus der unmittelbar Maßnahmen abgeleitet werden können. Vielmehr müssen notwendige Maßnahmen über Anordnungen, in diesem Falle der Verkehrsbehörden, umgesetzt werden. Der Lärmaktionsplan ist jedoch bei künftigen, insbesondere städtebaulichen Planungen, zu berücksichtigen.

 

In diesem Zusammenhang weist Herr Möhlmann, als Zuhörer anwesend, darauf hin, dass im Verlauf der L 815 in Richtung Westerstede die Gullys und auch verschiedene andere Aufbrüche an den Straßen, die nicht eben mit dem Fahrbahnbelag verlaufen, dazu führen, dass insbesondere bei Fahrzeugen mit Anhängern unnötig hoher Lärm entsteht.

 

Ratsvorsitzender Pauluschke stellt fest, dass der Lärmaktionsplan der Gemeinde kein Instrument an die Hand gibt, die Maßnahmen als Ziele umzusetzen, sondern die Gemeinden lediglich in die Lage versetzt, entsprechende Umsetzungen bei dem Straßenbaulastträger zu beantragen. Ratsmitglied Janssen erkundigt sich nach dem Zusammenwirken der Gemeinde und der Straßenbaulastträger. Er weist darauf hin, dass die Gemeinde zwar die Verpflichtung hat, einen Lärmaktionsplan aufzustellen, jedoch hieraus keine rechtlichen Handhaben ableiten kann. Dieses bestätigt Dipl. Geograph Kurz und weist darauf hin, dass die Umsetzung der im Lärmaktionsplan festgehaltenen Maßnahmen im Verhandlungswege zu erreichen sein werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Ratsmitglied Eilers erkundigt sich, ob durch die Ausweisung der sog. „ruhigen Gebiete“ Restriktionen für die Landwirtschaft zu erwarten sind. Darauf erwidert Dipl. Geograph Kurz, dass für vorhandene Betriebe ein Bestandsschutz gilt. Zusätzlicher Lärm außerhalb der landwirtschaftlichen Betriebe ist nach dem Lärmaktionsplan jedoch nicht erlaubt. Der Lärmaktionsplan ist daher bei der Genehmigung emissionsträchtiger  Anlagen im Außenbereich zu berücksichtigen.

Ratsmitglied Janssen verweist darauf, dass der Lärmaktionsplan öffentlich auszulegen ist. Hierfür wird in der Beschlussvorlage ein Zeitraum von 4 Wochen vorgeschlagen. Aufgrund der Komplexität dieses Planes schlägt er jedoch vor, den Zeitraum deutlich zu verlängern, um den Bürgerinnen und Bürgern ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dieser Materie zu beschäftigen.

Ratsvorsitzender Pauluschke lässt über diesen Antrag abstimmen, den der Umwelt- und Planungsausschuss mit fünf Stimmen dafür und drei Gegenstimmen annimmt. Die Frist zur Offenlegung des Lärmaktionsplanes wird auf acht Wochen verlängert.