Beschluss:

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst sodann einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Zetel stellt fest, dass während der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 13 und 13b BauGB keine Anregungen oder Bedenken aus der Öffentlichkeit  vorgebracht wurden.

 

Die von den beteiligten Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 13 und 13b BauGB vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden wie vorgestellt abgewogen.

 

Der Rat der Gemeinde Zetel beschließt den Bebauungsplan Nr. 123 „südlich der Ladestraße“, bestehend aus Planzeichnung und Begründung, als Satzung.


Protokoll:

 

Gemeindeamtsinspektor Kant stellt den Bebauungsplan Nr. 123 „Südlich der Ladestraße“ anhand einer Planzeichnung vor. Zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken erläutert er, dass es sich hierbei um ein Baugebiet privaten Charakters handelt. Es ist nicht vorgesehen, dass die Müllfahrzeuge dieses Gebiet befahren. Vielmehr sind die Müllabfuhrbehälter an den Abfuhrtagen am Ende der Erschließungsstraße an der Ladestraße aufzustellen. Damit wird dem Einwand des Landkreises Friesland als untere Abfallbehörde begegnet. Weiter führt er aus, dass das Landesdenkmalamt Bedenken geäußert hat, dass durch die Bebauung die Sichtachse von den Schlossweiden in Richtung Süden und Südosten stark eingeschränkt wird. Bei den Schlossweiden handelt es sich um Reste einer renaissancezeitlichen Gartenanlage von nationaler Bedeutung. Die nationale Bedeutung der Anlage wurde zudem anerkannt, indem auf einem Förderantrag zur Gestaltung der Schlossweiden Mittel des Denkmalschutzsonderprogramms gewährt wurden. Die Schlosswiesen  sind auch heute noch in der Topographie ablesbar und haben in diesem Bereich eine wichtige Funktion der Außen- und Innenbeziehung der Anlage. Eine nahe an die Schlossweiden heranrückende Bebauung würde zu einer deutlichen Störung und Beeinträchtigung der Parkanlage führen. Die Abgrenzung der Anlage zur freien Landschaft wäre damit gehemmt.

Mit dem Investor wurden im Vorfeld Gespräche geführt, wie Gemeindeamtsinspektor Kant weiter ausführt. Dieser wäre bereit, die  westliche Baugrenze um 10 m nach Osten zu verschieben, so dass zwischen der möglichen Bebauung und den Schlosswiesen ein Abstand von 20 m bestehen würde.

 

Herr Tönnies vom Landkreis Friesland als unter Denkmalschutzbehörde bestätigt die Ausführungen von Gemeindeamtsinspektor Kant und erläutert nochmals die Bedenken der Landesdenkmalbehörde. Er kann sich aber dem Vorschlag zur Verschiebung der westlichen Baugrenze anschließen und hätte mit dem reduzierten Baufenster keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

Ratsmitglied Janssen erkundigt sich, ob mit der Verschiebung der Baugrenze auch ausgeschlossen ist, dass außerhalb der Baugrenzen Nebenanlagen errichtet werden können. Gemeindeamtsinspektor Kant macht deutlich, dass Nebenanlagen grundsätzlich auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden können. Hierzu wird im vorliegenden Fall eine textliche Festsetzung aufzunehmen sein, dass Nebenanlagen im westlichen Bereich außerhalb der Baugrenzen ausgeschlossen sind.