Beschluss:

 

 

Der Gemeinderat beschließt bei drei Enthaltungen und 23 Fürstimmen ohne Aussprache, die Wertgrenze gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO  auf 500.000 € festzusetzen und die Wertgrenze in § 6 der Haushaltssatzung aufzunehmen.