Beschluss:

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasste dann bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel wägt die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die aus der Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken wie in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage dargestellt ab.

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Die allgemeinen Änderungen werden übernommen.

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel beschließt, die Offenlegung der Pläne mit Anlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die förmliche Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

 


Protokoll:

 

Ratsvorsitzender Pauluschke verweist auf die Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau und Verkehr und erkundigt sich, ob die Gemeinde Kostenträger wäre, sollte die Abbiegerspur in Richtung des Gewerbegebietes erforderlich werden. Dieses bestätigt Bürgermeister Lauxtermann und teilt mit, dass es sich dabei um einen sechsstelligen Betrag handelt würde. Erster Gemeinderat Hoinke wirft ein,  dass der Zwang einer Abbiegespur derzeit noch nicht erkennbar ist.

Dipl. Ing. Weinert ergänzt dazu, dass es sich bei dem vorgelegten Bebauungsplan um einen recht großen Geltungsbereich handelt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Wohnbebauung am südöstlichen Randbereich bereits über gesicherte Zufahrten aus dem Altbestand verfügt. Gleiches gilt für die erheblichen Gewerbeflächen im westlichen Teil, die derzeit bereits vorhanden und an das Straßenverkehrsnetz angebunden sind. Die Zufahrten für die Randbebauung sind in den textlichen Festsetzungen zudem gesichert. Der Erschließungssituation, die sich aus der Neuausweisung des Gewebegebietes ergibt, ist relativ überschaubar. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr hat hierzu eine Maximalforderung aufgestellt, weil es unterstellt, dass der Knotenpunkt zur Einfahrt in das Gewerbegebiet überlastet sein wird. Tatsächlich sieht er aber, zumal in dem neu auszuweisenden Gewerbegebiet keine Einzelhandelsunternehmen die angesiedelt werden, überschaubare Zu- und Abfahrten, die durch ein entsprechendes Gutachten zu belegen sein werden. Große Frequenzbringer finden sich im Neuteil des Gewerbegebietes nicht.

Ratsmitglied Janssen wirft ein, das damit die Einschätzung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr der Einschätzung des Planungsbüros gegenüber steht. Zunächst muss er davon ausgehen, dass die Forderungen des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr gerechtfertigt sind. Dipl. Ing. Weinert verweist auf das zu veranlassende Verkehrsgutachten und betont, das erst danach beurteilt werden kann, ob und in welcher Form Abbiegevorrichtungen erforderlich sein werden.

Nach Auffassung des Beigeordneten Meyer geht das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bei der Beurteilung auch von falschen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in dem Bereich aus. Der Bereich befindet sich zwar außerhalb einer  geschlossener Ortschaft, so dass grundsätzlich deutlich höhere Geschwindigkeiten erwartet werden können. Tatsächlich ist aber in dem angesprochenen Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h festgesetzt worden. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen werden nach Mitteilung des Dipl. Ing. Weinert in das Gutachten einfließen.

 

Große Bedenken hat Ratsmitglied Janssen bezüglich der Einwendungen der unteren Naturschutzbehörde. Die im Regionalen Raumordnungsprogramm als schutzwürdig dargestellte Fläche und das Vorsorgegebiet für Natur und Erholung erfährt durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes eine krasse Änderung. Dem hält Ratsvorsitzenden Pauluschke entgegen, dass die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde auch ausführt, dass für den Eingriff Ausgleichsflächen erforderlich werden. Bürgermeister Lauxtermann betont, dass entsprechende Flächen zur Verfügung stehen. Höhere Ausgleiche werden in den Kompensationsflächen möglich sein. Dabei handelt es sich um einen normalen Vorgang im Rahmen einer Bauleitplanung. Dipl. Ing. Weinert weist darauf hin, dass die untere Naturschutzbehörde die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Nähe des Zeteler und des Driefeler Esches bemängelt. Dabei wird aber offenbar übersehen, dass dieser Bereich bereits durch eine Siedlungsstruktur vorgeprägt ist. Die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes ist ausschließlich am Hauptstandort in Zetel gewollt. Die Ausweisung von Gewerbeflächen an anderen Randlagen des Ortes scheidet aus, weil dort aufgrund von vorhandener Wohnbebauung die Ausweisung eines Gewerbegebietes als störend einzustufen wäre. Der einzig sinnvolle Standort findet sich im vorliegenden Planbereich. Zudem weist er darauf hin, dass die Fläche insgesamt eingegrünt wird und derzeit eine mittlere Wertigkeit hat, die durchaus ausgeglichen werden kann.

Ratsmitglied Müller zeigt sich erschrocken darüber, dass für die Ausweisung eines Gewerbegebietes zur Größe von ca. 6,4 Hektar 8,5 Hektar Ausgleichsfläche notwendig sind. Dipl. Ing. Weinert relativiert dieses und weist darauf hin, dass eine Fläche von 8, 5 Hektar nur notwendig wird, wenn jeweils nur ein Wertpunkt pro Hektar an Einstufung gegeben wäre. Abzustellen ist aber auf die tatsächlichen Wertpunkte einer Fläche, die zudem durch eine Aufwertung zur Stärkung des natürlichen Bereich noch erhöht werden kann. Damit wird sich die Fläche entsprechend verringern.

Ratsmitglied Janssen macht jedoch nochmals deutlich, dass das einzigartige Landschaftsbild mit dem Zeteler und dem Driefeler Esch, wo die Geest auf die Marsch trifft, verbaut und versiegelt wird. Nach seiner Auffassung finden sich freie Flächen für Gewerbegebiete im Bereich des Gewerbegebietes Roßfelde und im Bereich des Gewerbegebietes Collstede und als Nachnutzung vorhandener Flächen, die bislang bereits gewerblich oder baulich genutzt wurden.