Protokoll:

 

Gemeindeamtmann Röben erklärt, dass in der Haushaltssatzung 2019 mit dem § 6 eine Wertgrenze für Investitionen festgelegt wurde. Investitionen oberhalb dieser Wertgrenze bedürfen eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten. Das Ergebnis dient dann als Grundlage der Investitionsentscheidung. Er macht deutlich, dass es dabei wichtig ist, nicht nur auf die hohen Kosten in der Investitionsphase zu schauen, sondern auch die Folgekosten, wie Abschreibungen und Unterhaltungskosten, zu berücksichtigen.

Er zeigt dabei auf, welche Methoden es bei Wirtschaftslichkeitsuntersuchungen gibt. Dabei geht er gezielt auf die Kosten-Nutzen-Analyse ein, wo nicht monetäre Einflussgrößen eine Rolle spielen. Auf Nachfrage von Ausschussmitglied Pauluschke erklärt Gemeindeamtmann Röben, dass seit der Doppik-Einführung solche betriebswirtschaftlichen Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben sind und der Rat diese ja mit der Genehmigung der Haushaltssatzung beschlossen hat. Bislang gibt es seiner Kenntnis nach nur wenige Kommunen, welche diese Vorschrift auch wirklich umsetzen.