Protokoll:

 

Bürgermeister Lauxtermann verweist auf den vorliegenden Vermerk der Verwaltung, in dem ausführlich die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre erläutert werden. Ratsvorsitzender Pauluschke führt aus, bislang würde davon ausgegangen, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich wäre. Nachdem in diesem Wohngebiet jetzt sehr sensibel an die Prüfung von Neubauvorhaben, die nach § 34 Baugesetzbuch als im Zusammenhang bebauter Ortsteil geplant sind, heran gegangen werden wird, hält er die Aufstellung eines Bebauungsplans für entbehrlich. Ratsmitglied Janssen hingegen sieht in der Errichtung des neuen Mehrparteienhauses die Voraussetzung gegeben, künftige Anträge nach § 34 Baugesetzbuch hieran zu messen und weitere Objekte dieser Art zuzulassen. Daher sollte eine Überplanung erfolgen. Dem schließt sich Ratsmitglied Müller an und ergänzt, dass auch bei einer Überplanung immer noch die Möglichkeit besteht, Ausnahmen für Bebauungen zuzulassen. Dem hält Ausschussvorsitzender Huger entgegen, dass der Erlass einer Veränderungssperre aktuell ins Leere laufen würde, weil das aktuell genehmigte Mehrparteienhaus nicht mehr zu ändern ist. Dem pflichtet Bürgermeister Lauxtermann bei, indem er erklärt, dass Bebauungspläne immer nur für die Zukunft Anwendung finden. Während Ratsvorsitzender Pauluschke einen Bebauungsplan für dieses Gebiet nach wie vor für entbehrlich hält, spricht sich auch Ratsmitglied Eilers zur Steuerung künftiger Bauvorhaben für einen solchen aus.

Zur Vorbereitung weiterer Diskussionen wünschen Ausschussvorsitzender Huger und Ratsvorsitzender Pauluschke eine Planzeichnung, aus der sowohl das mögliche Plangebiet als auch bereits überplante Bereich hervor gehen.

Abschließend weist Gemeindeamtsinspektor Kant darauf hin, dass für den Fall, dass Bauanträge nach einem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan eingehen, eine Veränderungssperre aber noch nicht erlassen ist, die Baugesuche auf Antrag der Gemeinde zurück gestellt werden können, um eine Veränderungssperre zu erlassen und die Bauleitplanung nicht zu gefährden.