Sitzung: 19.11.2019 Umwelt- und Planungsausschuss
Protokoll:
Bürgermeister Lauxtermann verweist auf den vorliegenden Vermerk der
Verwaltung, in dem ausführlich die Voraussetzungen für den Erlass einer
Veränderungssperre erläutert werden. Ratsvorsitzender Pauluschke führt aus,
bislang würde davon ausgegangen, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans
nicht erforderlich wäre. Nachdem in diesem Wohngebiet jetzt sehr sensibel an
die Prüfung von Neubauvorhaben, die nach § 34 Baugesetzbuch als im Zusammenhang
bebauter Ortsteil geplant sind, heran gegangen werden wird, hält er die
Aufstellung eines Bebauungsplans für entbehrlich. Ratsmitglied Janssen hingegen
sieht in der Errichtung des neuen Mehrparteienhauses die Voraussetzung gegeben,
künftige Anträge nach § 34 Baugesetzbuch hieran zu messen und weitere Objekte
dieser Art zuzulassen. Daher sollte eine Überplanung erfolgen. Dem schließt
sich Ratsmitglied Müller an und ergänzt, dass auch bei einer Überplanung immer
noch die Möglichkeit besteht, Ausnahmen für Bebauungen zuzulassen. Dem hält
Ausschussvorsitzender Huger entgegen, dass der Erlass einer Veränderungssperre
aktuell ins Leere laufen würde, weil das aktuell genehmigte Mehrparteienhaus
nicht mehr zu ändern ist. Dem pflichtet Bürgermeister Lauxtermann bei, indem er
erklärt, dass Bebauungspläne immer nur für die Zukunft Anwendung finden.
Während Ratsvorsitzender Pauluschke einen Bebauungsplan für dieses Gebiet nach
wie vor für entbehrlich hält, spricht sich auch Ratsmitglied Eilers zur
Steuerung künftiger Bauvorhaben für einen solchen aus.
Zur Vorbereitung weiterer Diskussionen wünschen Ausschussvorsitzender
Huger und Ratsvorsitzender Pauluschke eine Planzeichnung, aus der sowohl das
mögliche Plangebiet als auch bereits überplante Bereich hervor gehen.
Abschließend weist Gemeindeamtsinspektor Kant darauf hin, dass für den
Fall, dass Bauanträge nach einem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
eingehen, eine Veränderungssperre aber noch nicht erlassen ist, die Baugesuche
auf Antrag der Gemeinde zurück gestellt werden können, um eine
Veränderungssperre zu erlassen und die Bauleitplanung nicht zu gefährden.