Sitzung: 28.10.2020 Umwelt- und Planungsausschuss
Beschluss:
Der Ausschuss fasst bei 8 Stimmen dafür und einer Gegenstimme
nachfolgenden Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel wägt die während der frühzeitigen Auslegung der Pläne aus der Öffentlichkeit vorgebrachten und die von den Behörden eingegangenen Anregungen und Bedenken wie in der Anlage zur Drucksache 203/2020 dargestellt ab.
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel beschließt, die Offenlegung der Planzeichnung mit Begründung und Umweltbericht nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die förmliche Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Bebauungsplan Nr. 66 „Windpark Bullenmeersbäke“ wird aufgehoben. Diese Planungsabsicht ist in der v.g. Offenlegung und förmlichen Beteiligung ausdrücklich bekannt zu machen.
Protokoll:
Dipl.Ing. Bottenbruch erläutert die Abwägungsvorschläge auf die
eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeit. Es hat sich bei
der Prüfung der Eingaben gezeigt, dass sich die vorgebrachten Bedenken in den
Stellungnahmen wiederholen. Daher wurden dazu Themenkomplexe gebildet und gewürdigt.
Die Stellungnahmen auf die Eingänge aus der Öffentlichkeit finden sich
in der sog. Lesehilfe, die allen Ratsmitgliedern vorliegt.
Die Windenergieanlagen werden, wie sich im Laufe der Bauleitplanung
gezeigt hat, eine Höhe von 185 m über der Geländeoberkante (üGOK) haben und
eine Leistung von 4,5 – 5 MW erzeugen. Insgesamt sollen 4 Anlagen errichtet
werden.
Er geht sodann auf die einzelnen Kritikpunkte ein.
Der Lichtreflexion wird mit einem farblichen Anstrich der Masten
begegnet werden. Die Nachtbeleuchtung zur Kenntlichmachung der Anlagen für den
Flugverkehr wird bei modernen Anlagen nur eingeschaltet, wenn sich
Luftfahrzeuge nähern. Einen Dauerbetrieb, wie früher üblich, wird es nicht
geben.
Die Genehmigungen der Anlagen werden in jedem Einzelfall nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt. Dabei werden auch die Belange
möglicher gesundheitsgefährdender Auswirkungen geprüft. Der Standort der
Anlagen ist aber so gewählt, dass ein ausreichender Abstand von angrenzender
Wohnbebauung entsprechend heutiger wissenschaftlicher Kenntnisse gegeben ist.
Unter Einhaltung der Abstandsregeln werden keine schädlichen Immissionswerte
auf die Wohnhäuser zu erwarten sein.
Ein Wertverlust der Immobilien ist zwar häufig angeführt worden, konnte
aber in keinem Fall belegt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die
Umgebung des Wohngebäudes, weder im Innen- noch im Außenbereich, unverändert
bleibt. Vielmehr können Bauleitplanungen jederzeit zu einer geänderten Nutzung
in der Umgebung führen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Vergleich zu seinem
Vorgänger deutlich gewachsen. Die Anlagen dürfen aber nur auf der als
Sonderbaufläche gekennzeichneten Fläche errichtet werden, die wiederum
identisch mit dem aktuellen Bebauungsplan Nr. 66 „Windpark Bullenmeer“ ist.
Die technischen Anlagen der Windenergieanlagen und die Entfernung zu
Wohnbebauungen geben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen Hinweis
darauf, dass schädlicher Infraschall auf die Anwohner einwirken könnte.
Das Gebiet ist nur von allgemeiner Bedeutung für die Naherholung und den
Tourismus. Ein besonders schützenswerter Bereich ist hier nicht zu erkennen.
Die Bereiche für Ruhe, Erholung und Tourismus sind besonders geschützt und als
Abwägungsbelang einzustellen, wenn sie als solche ausgewiesen sind.
Das Baugesetzbuch regelt die Bebauung des Außenbereichs sehr
detailliert. In § 35 Abs. 1 Ziff. 5 Baugesetzbuch ist die Errichtung und
Nutzung von Windenergieanlagen explizit genannt, während die Wohnnutzung nur
erlaubt ist, wenn sie in Verbindung mit einem Betrieb, der im Außenbereich
siedeln darf, wie Land- oder Forstwirtschaft, erfolgt. Die Nachnutzung
vorhandener Wohnbebauung nach Aufgabe der privilegierten Nutzung löst keinen
besonderen Schutzanspruch aus. Im Außenbereich sind höhere Störfaktoren als in
Bereichen, die im Rahmen einer Bauleitplanung einer Nutzung zugewiesen sind,
zulässig.
Das Landschaftsbild wird durch die Errichtung von Windenergieanlagen
immer beeinflusst und kann auch nicht kompensiert werden. Darin, dass dort statt
der vorhandenen 7 Anlagen künftig nur noch 4 Anlagen betrieben werden, sieht er
jedoch eine Entlastung. Zudem drehen sich die neuen größeren Anlagen subjektiv
gesehen langsamer.
Zur Feststellung von Schäden an Gebäuden und Straßen, die im Zuge der
Baumaßnahmen auftreten könnten, ist vorab ein Beweissicherungsverfahren
durchzuführen. Hierzu ist der Investor in die Pflicht zu nehmen.
Ziel der Nutzung von Windenergie muss es sein, die Generierung von Strom
maximal auszuschöpfen. Ein weiterer Betrieb der vorhandenen Anlagen ist deshalb
ausgeschlossen.
Die Reaktion auf einen Havariefall ist bereits im Vorfeld mit den zu
beteiligenden Katastrophenkräften abzustimmen. Die Erfahrung zeigt aber, dass
unter Berücksichtigung der Vielzahl der Anlagen nur sehr wenige größere Unfälle
vorkommen und diese nicht zu größeren Schäden in der Umgebung geführt haben.
Dem Eiswurf wird durch Abschalten der Anlagen und Beheizung der
Rotorblätter begegnet.
Die Nordwest-Ölleitung als Betreiber einer Leitung in der Nähe des
Windparks wurde am Verfahren beteiligt und hat keine Bedenken geäußert.
Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken führen nur zu geringfügigen
Änderungen des Bebauungsplans.
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Für die Anlagen werden Baugrenzen festgesetzt. Die
Anlagen dürfen nur auf dem jeweiligen Bauteppich errichtet werden
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Die maximale Höhe der Anlagen wird auf 185 m üGOK
festgesetzt
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Der Beschuss wird um die Aufhebung des
Bebauungsplans ergänzt
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Redaktionelle Anpassungen
Ausschussvorsitzender Huger verweist auf einen Hinweis der TenneT. Dipl.
Ing. Bottenbruch gibt aber bekannt, dass hier, anders als im Windpark
Herrenmoor, keine Leitungen verlaufen.
Aus dem Zuhörerbereich wird eingeworfen, dass in einem Gutachten,
welches von der TenneT beauftragt wurde, der Bereich in Neuenburgerfeld sehr wohl
als Erholungsschwerpunkt gewertet wird. Bürgermeister Lauxtermann erwidert,
dass es sich um ein flurbereinigtes Gebiet handelt, welches intensiv
landwirtschaftlich genutzt wird. Das widerspricht einer Einschätzung als
bedeutsames Erholungsgebiet.
Ratsmitglied Janssen moniert, dass die sehr umfangreichen
Abwägungsunterlagen erst am Freitag letzter Woche zugestellt wurden. Er war
zeitlich nicht in der Lage, das komplette Paket zu prüfen, um so heute zu einem
eindeutigen Votum kommen zu können. Er beantragt deshalb die Verschiebung der
der Beschlussfassung.
Zudem weist er darauf hin, dass bereits heute mehr Strom produziert
wird, als in die Netzte eingespeist werden kann. Das führt zu Ausfällen bei den
Windenergieanlagen. Gleichwohl wird den Betreibern der Ausfall vergütet. Somit
sieht er hier auch bei der Auswahl der Anlagen Renditeinteressen im
Vordergrund. Die Abwägung folgt damit auch wirtschaftlichen Interessen.
Tatsächlich hätte die Abwägung aber zwischen Renditen und der Minimierung des
Konfliktpotentials erfolgen müssen.
Ausschussvorsitzender Huger lässt sodann über den Antrag des
Ratsmitglieds Janssen auf Verschiebung des Tagesordnungspunktes abstimmen.
Der Ausschuss lehnt den Antrag mit einer Stimme dafür ab.