Beschluss:

Der Ausschuss fasst bei 8 Stimmen dafür und einer Gegenstimme nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel wägt die während der frühzeitigen Auslegung der Pläne aus der Öffentlichkeit vorgebrachten und die von den Behörden eingegangenen Anregungen und Bedenken wie in der Anlage zur Drucksache 203/2020 dargestellt ab.

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel beschließt, die Offenlegung der Planzeichnung mit Begründung und Umweltbericht nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die förmliche Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 66 „Windpark Bullenmeersbäke“ wird aufgehoben. Diese Planungsabsicht ist in der v.g. Offenlegung und förmlichen Beteiligung ausdrücklich bekannt zu machen.

 


Protokoll:

Dipl.Ing. Bottenbruch erläutert die Abwägungsvorschläge auf die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeit. Es hat sich bei der Prüfung der Eingaben gezeigt, dass sich die vorgebrachten Bedenken in den Stellungnahmen wiederholen. Daher wurden dazu Themenkomplexe gebildet und gewürdigt.

Die Stellungnahmen auf die Eingänge aus der Öffentlichkeit finden sich in der sog. Lesehilfe, die allen Ratsmitgliedern vorliegt.

Die Windenergieanlagen werden, wie sich im Laufe der Bauleitplanung gezeigt hat, eine Höhe von 185 m über der Geländeoberkante (üGOK) haben und eine Leistung von 4,5 – 5 MW erzeugen. Insgesamt sollen 4 Anlagen errichtet werden.

Er geht sodann auf die einzelnen Kritikpunkte ein.

Der Lichtreflexion wird mit einem farblichen Anstrich der Masten begegnet werden. Die Nachtbeleuchtung zur Kenntlichmachung der Anlagen für den Flugverkehr wird bei modernen Anlagen nur eingeschaltet, wenn sich Luftfahrzeuge nähern. Einen Dauerbetrieb, wie früher üblich, wird es nicht geben.

Die Genehmigungen der Anlagen werden in jedem Einzelfall nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt. Dabei werden auch die Belange möglicher gesundheitsgefährdender Auswirkungen geprüft. Der Standort der Anlagen ist aber so gewählt, dass ein ausreichender Abstand von angrenzender Wohnbebauung entsprechend heutiger wissenschaftlicher Kenntnisse gegeben ist. Unter Einhaltung der Abstandsregeln werden keine schädlichen Immissionswerte auf die Wohnhäuser zu erwarten sein.

Ein Wertverlust der Immobilien ist zwar häufig angeführt worden, konnte aber in keinem Fall belegt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung des Wohngebäudes, weder im Innen- noch im Außenbereich, unverändert bleibt. Vielmehr können Bauleitplanungen jederzeit zu einer geänderten Nutzung in der Umgebung führen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Vergleich zu seinem Vorgänger deutlich gewachsen. Die Anlagen dürfen aber nur auf der als Sonderbaufläche gekennzeichneten Fläche errichtet werden, die wiederum identisch mit dem aktuellen Bebauungsplan Nr. 66 „Windpark Bullenmeer“ ist.

Die technischen Anlagen der Windenergieanlagen und die Entfernung zu Wohnbebauungen geben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen Hinweis darauf, dass schädlicher Infraschall auf die Anwohner einwirken könnte.

Das Gebiet ist nur von allgemeiner Bedeutung für die Naherholung und den Tourismus. Ein besonders schützenswerter Bereich ist hier nicht zu erkennen. Die Bereiche für Ruhe, Erholung und Tourismus sind besonders geschützt und als Abwägungsbelang einzustellen, wenn sie als solche ausgewiesen sind.

Das Baugesetzbuch regelt die Bebauung des Außenbereichs sehr detailliert. In § 35 Abs. 1 Ziff. 5 Baugesetzbuch ist die Errichtung und Nutzung von Windenergieanlagen explizit genannt, während die Wohnnutzung nur erlaubt ist, wenn sie in Verbindung mit einem Betrieb, der im Außenbereich siedeln darf, wie Land- oder Forstwirtschaft, erfolgt. Die Nachnutzung vorhandener Wohnbebauung nach Aufgabe der privilegierten Nutzung löst keinen besonderen Schutzanspruch aus. Im Außenbereich sind höhere Störfaktoren als in Bereichen, die im Rahmen einer Bauleitplanung einer Nutzung zugewiesen sind, zulässig.

Das Landschaftsbild wird durch die Errichtung von Windenergieanlagen immer beeinflusst und kann auch nicht kompensiert werden. Darin, dass dort statt der vorhandenen 7 Anlagen künftig nur noch 4 Anlagen betrieben werden, sieht er jedoch eine Entlastung. Zudem drehen sich die neuen größeren Anlagen subjektiv gesehen langsamer.

Zur Feststellung von Schäden an Gebäuden und Straßen, die im Zuge der Baumaßnahmen auftreten könnten, ist vorab ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Hierzu ist der Investor in die Pflicht zu nehmen.

Ziel der Nutzung von Windenergie muss es sein, die Generierung von Strom maximal auszuschöpfen. Ein weiterer Betrieb der vorhandenen Anlagen ist deshalb ausgeschlossen.

Die Reaktion auf einen Havariefall ist bereits im Vorfeld mit den zu beteiligenden Katastrophenkräften abzustimmen. Die Erfahrung zeigt aber, dass unter Berücksichtigung der Vielzahl der Anlagen nur sehr wenige größere Unfälle vorkommen und diese nicht zu größeren Schäden in der Umgebung geführt haben.

Dem Eiswurf wird durch Abschalten der Anlagen und Beheizung der Rotorblätter begegnet.

Die Nordwest-Ölleitung als Betreiber einer Leitung in der Nähe des Windparks wurde am Verfahren beteiligt und hat keine Bedenken geäußert.

 

Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken führen nur zu geringfügigen Änderungen des Bebauungsplans.

-       Für die Anlagen werden Baugrenzen festgesetzt. Die Anlagen dürfen nur auf dem jeweiligen Bauteppich errichtet werden

-       Die maximale Höhe der Anlagen wird auf 185 m üGOK festgesetzt

-       Der Beschuss wird um die Aufhebung des Bebauungsplans ergänzt

-       Redaktionelle Anpassungen

 

Ausschussvorsitzender Huger verweist auf einen Hinweis der TenneT. Dipl. Ing. Bottenbruch gibt aber bekannt, dass hier, anders als im Windpark Herrenmoor, keine Leitungen verlaufen.

 

Aus dem Zuhörerbereich wird eingeworfen, dass in einem Gutachten, welches von der TenneT beauftragt wurde, der Bereich in Neuenburgerfeld sehr wohl als Erholungsschwerpunkt gewertet wird. Bürgermeister Lauxtermann erwidert, dass es sich um ein flurbereinigtes Gebiet handelt, welches intensiv landwirtschaftlich genutzt wird. Das widerspricht einer Einschätzung als bedeutsames Erholungsgebiet.

Ratsmitglied Janssen moniert, dass die sehr umfangreichen Abwägungsunterlagen erst am Freitag letzter Woche zugestellt wurden. Er war zeitlich nicht in der Lage, das komplette Paket zu prüfen, um so heute zu einem eindeutigen Votum kommen zu können. Er beantragt deshalb die Verschiebung der der Beschlussfassung.

Zudem weist er darauf hin, dass bereits heute mehr Strom produziert wird, als in die Netzte eingespeist werden kann. Das führt zu Ausfällen bei den Windenergieanlagen. Gleichwohl wird den Betreibern der Ausfall vergütet. Somit sieht er hier auch bei der Auswahl der Anlagen Renditeinteressen im Vordergrund. Die Abwägung folgt damit auch wirtschaftlichen Interessen. Tatsächlich hätte die Abwägung aber zwischen Renditen und der Minimierung des Konfliktpotentials erfolgen müssen.

 

Ausschussvorsitzender Huger lässt sodann über den Antrag des Ratsmitglieds Janssen auf Verschiebung des Tagesordnungspunktes abstimmen.

Der Ausschuss lehnt den Antrag mit einer Stimme dafür ab.