Beschluss:

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag :

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel beschließt das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 107 „Neuenburg Mitte“ mit dem Ziel, die Vorgaben für die zulässige Baustruktur so zu ändern, dass sich Bauvorhaben in den dörflich geprägten Bestand einfügen.

 

Die Planung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Baugesetzbuch. Auf eine frühzeitige Beteiligung sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch der Behörden wird nach § 13 a Abs. 2 Ziffer 1 Baugesetzbuch verzichtet. Die Pläne sind öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der betroffenen Behörden einzuholen.

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Zetel zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch zu erlassen.

 

 


Protokoll:

 

Gemeindeamtsinspektor Kant erläutert, dass der vorliegende Bebauungsplan Nr. 107 „Neuenburg Mitte“ keine Aussagen über die zulässige Gesamthöhe der Bauten trifft. Anhand einer Planzeichnung zeigt er den Geltungsbereich auf und macht deutlich, dass im südlichen Bereich dreigeschossige Gebäude zulässig sind. Wegen der fehlenden Höhenbeschränkung könnte zudem noch ein Staffelgeschoss errichtet werden. Er schlägt vor zum Schutz des Ortsbildes die zulässige Bebauung durch Angabe einer Höhenbegrenzung und Festlegung einer Geschossflächenzahl sowie ggfs. auch der Festlegung einer Dachneigung zu reglementieren und den Bebauungsplan zu ändern. Mit der Vorgabe einer Dachneigung können Staffelgeschosse eingeschränkt werden. Bis zu einer Änderung des Bebauungsplans können aber noch Vorhaben genehmigt werden, die dem Ortsbild Neuenburgs nicht entsprechen. Daher schlägt Gemeindeamtsinspektor Kant ergänzend vor, gleichzeitig eine Veränderungssperre zu erlassen. Mit dem Erlass einer Veränderungssperre können Bauvorhaben auf Antrag der Gemeinde bis zum Satzungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans zurückgestellt werden.

Bürgermeister Lauxtermann weist darauf hin, dass sich der Planbereich im Geltungsbereich der Städtebauförderung befindet. Er spricht sich für eine Verdichtung im Ortskern aus, die aber verträglich sein muss. Auf Anfrage des Ratsmitglieds Müller antwortet er, dass vorliegend der Bebauungsplan Nr. 107 geändert werden soll. Eine Erweiterung des Planbereichs ist damit nicht verbunden. Ratsmitglied Janssen weist darauf hin, dass zu prüfen ist, ob für die angrenzenden Flächen eine Höhenbeschränkung gilt, weil eine Begrenzung ausschließlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 107 nicht zielführend wäre. Erster Gemeinderat Hoinke weist darauf hin, dass alle Bebauungspläne in den Innebereichen überprüft werden sollen. Das ist ein aufwendiges Verfahren. Die Prüfung eines Bebauungsplans und ggfs. der Erlass einer Veränderungssperre erst bei Eingang eines Bauantrages ist nicht möglich, wie er auf Anfrage des Ratsmitglieds Schimmelpenning deutlich macht.