Beschluss:

 

Der Umwelt und Planungsausschuss fasst sodann einstimmig nachfolgenden Beschluss:

 

„Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel stellt fest, dass während der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) keine Anregungen oder Bedenken eingegangen sind.

 

Die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken wägt der Verwaltungsausschuss wie in der Anlage zu dieser Drucksache dargestellt ab.“


Protokoll:

 

Gemeindeamtsinspektor Kant erläutert die vorliegende Beschlussvorlage. Seitens der Zuschauer wird darum gebeten, die Rodungsarbeiten außerhalb der Brut- und Setzzeit vorzunehmen. Dazu wird erläutert, dass bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen derartige Tätigkeiten nur in der Zeit von Oktober bis März ausgeführt werden dürfen.

Es besteht bei den Anliegern die Befürchtung, dass einer dauerhaften Bewohnung der Ferienhäuser nicht begegnet werden könnte.

Erster Gemeinderat Hoinke weist auf den Nachbarschutz hin. Eine Belästigung müssen die Anlieger nicht  hinnehmen. Die dauerhafte Anmeldung im melderechtlichen Sinne wird nicht möglich sein, da bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die zweckentsprechende Nutzung dieses Gebietes als nicht dauerhaft bewohntes Arial ist rechtlich durchsetzbar. Sollte sich eine Dauerwohnnutzung abzeichnen, wäre durchaus auch eine Räumung möglich.