Protokoll:

 

Ausschussvorsitzender Pauluschke hebt hervor, dass die Kernpunkte der Satzung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes sich nach seiner Auffassung in den § 2 (Schutzzweck) und § 4 (Verbote/ Restriktionen) finden. So dann geht Herr Tuinmann auf den Verfahrensstand zur Ausweisung der Satzung ein und erläutert, dass zwischenzeitlich die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung der Verordnung mit Begründung und der Planzeichnung, aus welcher der Geltungsbereich hervorgeht, abgeschlossen wurde. Vor dem förmlichen Verfahren sind die betroffenen Landwirte unter Mitwirkung des Landvolkverbandes über den Schutzzweck und Geltungsbereich informiert worden. Dabei wurden auch die Abgrenzungen des Geltungsbereiches besprochen.

 

Der Landkreis Friesland hat 1996 seinen Landschaftsrahmenplan veröffentlicht, in dem bereits der Esch als schutzwürdiger Teil benannt wurde. Diese Angaben sind in den Flächennutzungsplan und später auch in das regionale Raumordnungsprogramm übernommen worden. Er bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass, obwohl der Bereich der Zeteler Marsch im Landschaftsrahmenplan ebenfalls als schutzwürdig ausgewiesen wurde, dieser Bereich nicht mit einer Verordnung zum Landschafts- und Naturschutz belegt werden wird. Es besteht keine Verpflichtung alle Empfehlungen der örtlichen Raumordnungsprogramme umzusetzen. Er verweist darauf, dass sich in der Marsch der Flächenpool für Ausgleichsmaßnahmen befindet, der im Zuge der Flurbereinigung gegründet wurde.

Der Esch ist in seiner Gesamtstruktur sowohl vom Landschaftsbild als auch von der Bodenstruktur schutzwürdig. Die vom Ausschussvorsitzenden Pauluschke genannten §§ 2 und 4 korrespondieren hinsichtlich des Schutzzweckes. Die Gestaltung der Verordnung begründet sich auf den neuen § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, Auf Bitte des Ausschussvorsitzenden Pauluschke teilt Herr Tuinmann mit, dass eine mögliche negative Entwicklung zur Nutzung und Gestaltung des Esch nur schwer vorherzusagen ist, da es sich hier um rein theoretische Belange handelt. Auch die künftige Entwicklung der Landwirtschaft, die hierbei einen wesentlichen Faktor darstellen wird, ist nicht bekannt. Er erinnert daran, dass, während Mais früher keine Kulturpflanze im hiesigen Raum war, dieser heute über weite Flächen dominiert. Im Hinblick auf die Entwicklung nachwachsender Rohstoffe werden Mais, aber auch schnell nachwachsendes Holz künftig einen hohen Stellenwert einnehmen, deren landwirtschaftlicher Anbau auch auf dem Esch denkbar wäre. Diese Entwicklung soll über das Landschaftsschutzgebiet gesteuert werden. Die in § 4 Abs. 2 des Verordnungsentwurfes aufgeführten beispielhaften Verbote entsprechen einem Erlass des Umweltministeriums und bilden Handlungen ab, deren Umsetzungen einen besonderen Eingriff auf dem Esch bedeuten würden. Korrespondierend mit § 4 muss jedoch stets der § 5 des Verordnungsentwurfes betrachtet werden, weil hier mögliche Freistellungen zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung gegeben sind. Eine weitere Möglichkeit für außerordentliche, dem Schutzzwecke jedoch nicht zuwiderlaufende Handlungen stellt der § 6 der Verordnung dar, der Befreiungstatbestände eröffnet. Nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die Untere Naturschutzbehörde Befreiungen von den Festsetzungen der Restriktionen aussprechen. Von dieser Möglichkeit wird über den § 6 Gebrauch gemacht. Eine Befreiung ist insbesondere zu gewähren, wenn dieses öffentlich oder dringlich erforderlich ist. Ausschussvorsitzender Pauluschke fasst zusammen, dass er den § 5 des Verordnungsentwurfes so versteht, dass all die Handlungen, die bislang bereits auf dem Esch möglich waren, auch künftig erlaubt sein werden.

 

Ausschussvorsitzender Pauluschke bindet die Zuhörer in den weiteren Verlauf der Diskussion ein.

Herr Siefkes führt aus, dass der Esch durch die Landwirte aufgebaut und in den vergangenen Jahrhunderten auch geschützt wurde. Tiefkulturen schließen sich auf dem Esch aus. Den Landwirten sind die Möglichkeiten zum Erhalt oder zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit bekannt, so dass Vorschriften hierfür unnötig sind. Wichtig ist es außerdem, auch anderen Pflanzen, die bislang im landwirtschaftlichen Rahmen noch nicht genutzt werden, anbauen zu können. An großflächige Baumpflanzungen sind nach seiner Auffassung die Landwirte nicht interessiert. Nach Verständnis des Ausschussvorsitzenden Pauluschke wird der Schutzzweck nach § 2 des Verordnungsentwurfes allgemein akzeptiert. Im Publikum besteht die Auffassung, dass Bauvorhaben auf dem Esch über notwendige Bauanträge verhindert werden können. Bürgermeister Lauxtermann erläutert, dass privilegierte Bauten, im Wesentlichen für die Landwirtschaft, nach § 35 des Baugesetzbuches im Außenbereich möglich und kaum zu verhindern sind. Zwar ist über den Flächennutzungsplan beschlossen worden, diesen Bereich von einer Bebauung freizuhalten, der Flächennutzungsplan entfaltet jedoch keine rechtliche Wirkung. Ausschussvorsitzender Pauluschke erinnert auf die Entwicklung nicht genehmigter Bauvorhaben auf dem Esch und erinnert an die Errichtung eines Pferdestalls sowie eines Schafstalles, für welche keine Baugenehmigungen vorliegen. Aus dem Publikum wird darauf verwiesen, dass der Verordnungsentwurf über die Ausnahmetatbestände der §§ 5 und 6 auch künftig die Errichtung von baulichen Anlagen zulässt. Damit wären grundsätzlich auch Mastbetriebe möglich. Dazu macht Bürgermeister Lauxtermann deutlich, dass diese Maßnahmen dann im Einzelfall zu entscheiden wären und über die Satzung zum Schutzgebiet verhindert werden können. Herr Tuinmann weist auf den Schweinemastbetrieb hin, der sich am und zum Teil auf dem Esch befindet. Um die Entwicklung dieses Betriebes auch weiterhin zu ermöglichen, sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes weitzügig um die baulichen Anlagen gezogen worden. Hier ist somit eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Auch sonst sind alle Haus- und Hofstellen aus dem Geltungsbereich des Schutzgebietes heraus genommen worden. Er stimmt zu, dass im Außenbereich das privilegierte Bauen nach § 35 Baugesetzbuch möglich ist, macht aber zugleich deutlich, dass mit der Verordnung zum Landschaftsschutz alle Arten von Baumaßnahmen verhindert werden können. So ist in § 5 Ziffer b die Errichtung privilegierter Vorhaben nur dann möglich, wenn sie in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, was wiederum bedeutet, dass bauliche Erweiterungen nur für Betriebe möglich ist, die sich bereits am Esch angesiedelt haben. Während im Publikum die Auffassung vertreten wird, dass derartige bauliche Entwicklungen auch über die Eintragung von Baulasten verhindert werden können, macht Herr Tuinmann deutlich, dass die Gemeinde als Träger der Planungshoheit Bedenken geäußert hat und über die Satzung insgesamt bauliche Vorhaben verhindern möchte. Dabei weist er aber ausdrücklich darauf hin, dass eine Satzung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes kein Instrument zur Planungsverhinderung sein kann und darf, so dass der Schutzzweck sich nicht allein auf den Ausschluss von baulichen Anlagen beschränken darf. Insgesamt ist hier eine Arten- und Lebensgemeinschaft zu betrachten, deren Belange zu beurteilen und in geeigneter Weise zu schützen sind. Herr Siefkes widerspricht Ausschussvorsitzenden Pauluschke, das über den Schutzzweck Einigkeit besteht. Er vertritt erneut die Auffassung, dass allein die Landwirte den Schutz des Esches in den vergangenen Jahrhunderten garantiert haben und auch künftig hierfür einstehen werden. Er verweist darauf, dass die Gemeinde Zetel bereits heute flächenmäßig den größten Anteil an der Ausweisung von Naturschutzgebieten im Landkreis Friesland hat. Bürgermeister Lauxtermann führt aus, dass die Gemeinde Zetel die Aufstellung des Entwurfes zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet mit initiiert hat. Bereits bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2005 wurde intensiv über die Nutzung des Zeteler Esches beraten. Dabei herrschte einmütig die Auffassung, dass dieser Bereich landschaftsprägend und von großer Bedeutung ist und aus diesem Grunde gesichert werden muss. Die künftige Entwicklung des Esches und deren Sicherung muss zukunftssicher gestaltet werden. Es macht keinen Sinn, sich hier auf die Nutzung und Gestaltung in der Vergangenheit zu berufen. Herr Siefkes weist darauf hin, dass mit der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes für die Landwirte finanzielle Nachteile einhergehen werden, weil die Flächen bei den Banken zur Erlangang von Krediten minder bewertet werden. Bürgermeister Lauxtermann hält dem entgegen, dass die Landwirte nicht geschädigt werden. Er weiß, dass große Benachteiligungen der Anlieger dazuführen könnten, dass Entschädigungen zu zahlen wären. Die Gefahr sieht er jedoch nicht, zumal die landwirtschaftliche Entwicklung und landwirtschaftliche Bewirtschaftung in diesem Bereich nicht beeinträchtigt wird. Herr Tuinmann stimmt der Aussage von Herrn Siefkes zu, wenn es sich um die Ausweisung eines Naturschutzgebietes handeln würde. Dieses gilt aber nicht  für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, wie er an Beispielen anderer Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Friesland belegen kann. Hinsichtlich der Bewirtschaftung ergeben sich keine Unterschiede zu konventionellen landwirtschaftlichen Flächen. So ist zum Beispiel im Bereich Wiarden ein Schutzgebiet ausgewiesen worden, aus deren Bereich Teile im Zuge einer Flurbereinigung getauscht wurden. Dabei bleibt festzustellen, dass die Flächen aus dem Schutzgebiet mit dem gleichen Faktor bewertet wurden, wie die landwirtschaftlichen Flächen, die einer Schutzstellung nicht unterliegen. Ratsmitglied Mondorf weist darauf hin, dass die Verordnung nicht der Zustimmung der Gemeinde bedarf. Er würde gerne ein Votum erhalten, ob nur Herr Siefkes sich vehement gegen die Ausweisung des Schutzgebietes wehrt oder ob diese Auffassung die allgemeinde Zustimmung der Anwesenden findet. Ausschussvorsitzender Pauluschke macht erneut deutlich, dass nach seiner Auffassung über die Formulierung ein Konsens vorliegt, dem jedoch Herr Siefkes nicht zustimmt. Herr Haschen teilt mit, dass die Landwirte nach seiner Auffassung selber dafür sorgen können, dass der Esch der Gestalt bewirtschaftet wird, dass eine Landschaftsschutzsatzung nicht notwendig ist. Da dieses aber offenbar nicht gesichert ist, beabsichtigt die Gemeinde Zetel den Schutzzweck festzusetzen. Wenn aber am heutigen Abend keine allgemeine Äußerung aller Zuhörer erfolgt, ist dieses seiner Auffassung nicht mit allgemeiner Zustimmung zu dem Landschaftsschutzgebiet gleichzusetzen. Bürgermeister Lauxtermann macht deutlich, dass, wie er bereits ausgeführt hat, sich die besondere Bedeutung des Esches im Zuge der Beratungen zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes entwickelt hat. Aus diesem Grunde wurde der Landkreis Friesland gebeten ein Verfahren für eine Schutzsatzung aufzustellen. Dieses Verfahren ist im Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel einstimmig beschlossen worden. Zum jetzigen Stand des Verfahrens ist die Gemeinde Zetel jedoch nur noch als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ratsmitglied Mondorf schränkt ein, dass eine Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet nur mit der Prämisse angeschoben wurde, dort künftige Bebauungen zu verhindern. Alle jetzt genannten Restriktionen waren nicht beabsichtigt. Beigeordneter Szengel erkundigt sich, ob die Zugeständnisse, wie sie in den §§ 5 und 6 der Verordnung möglich scheinen, nur den am Esch gelegenen Landwirten zu Gute kommen oder ob auch andere Landwirte, die den Esch bewirtschaften, davon profitieren. Herr Tuinmann führt aus, dass die Gemeinde den ureigenen Belang als Träger öffentlicher Belange in die Diskussion einbringen wird und damit den Baubereich anspricht. Er weiß, dass mit jeder Ausweisung von Landschafts- oder Naturschutzgebieten Konflikte verbunden sind. Der Landkreis steht stets zwischen den Bewirtschaftern der Fläche und den an der Ausweisung von Schutzgebieten interessierten Verbänden oder Einrichtungen. Dabei muss der Landkreis mit der Ausweisung der Verordnung den rechtlichen Ansprüchen gerecht werden, jedoch auch gleichzeitig Kompromisse schaffen. Seiner Auffassung nach wird der Verordnungsentwurf noch in einigen Bereichen Abstriche erfahren. Ausschussvorsitzender Pauluschke geht sodann den § 4 -Verbote- im Einzelnen durch. Die Ziffer 1 als Generalklausel findet allgemeinde Zustimmung. Zu Ziffer 2 a) werden keine Einwendungen erhoben. Zu Ziffer 2 b) erläutert Herr Tuinmann, dass aus der Offenlegung herausgekommen ist, dass künftig auch der Anbau heute noch nicht landwirtschaftlich genutzter allgemein üblicher Pflanzen möglich sein soll. Aus diesem Grunde wird im § 5 c) der Buchstabe b) gestrichen. Damit wird auch künftig der Anbau neuer Pflanzensorte im landwirtschaftlichen Bereich möglich sein. Zu Ziffer 2 c) des § 4 verdeutlicht Herr Tuinmann auf Anfrage, dass die Eigentümer ein allgemeines Interesse an der Pflege ihrer Anlage, damit aber auch an Pflanzenschnitt oder ähnliche haben und dieses auch künftig möglich sein wird. Dazu findet sich auch eine Regelung im § 5. Die Ziffern d und e werden so akzeptiert. Zu Ziffer f weist Herr Tuinmann darauf hin, dass § 5 Ziffer d) der Verordnung sich nicht auf Stilllegungsflächen bezieht. Diese können selbstverständlich nach Ablauf der Stilllegungsfrist erneut landwirtschaftlich genutzt werden. Zur Ziffer g erfolgt keine Diskussion. Ziffer h) beinhaltet insbesondere den Sand- und sonstigen Bodenabbau. Auch hier werden keine Widersprüche erhoben. Die Ziffern i) bis m) führen zu keinem Widerspruch. Bezüglich der Ziffer n) verweist Herr Tuinmann auf den § 5 h). Auch die Ziffern o) bis p) werden nicht diskutiert.

 

Ausschussvorsitzender Pauluschke schlägt vor, den Satzungsentwurf kurzfristig in den Fraktionen anhand des heute zu erstellenden Protokolls zu beraten. Auf einen Einwand des Herrn Tuinmann, dass die Offenlegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgeschlossen ist, führt Bürgermeister Lauxtermann aus, dass unabhängig vom Verfahren, welches die Gemeinde Zetel mit angeschoben hat, weitere Äußerungen erfolgen können, wenn aus der Mitte der Bürgerschaft Bedenken auftreten. Diese sollten trotzdem in die weiteren Beratungen aufgenommen und dem Landkreis Friesland mitgeteilt werden.

 

Auf Anfrage des Ratsmitgliedes Juilfs teilt Herr Tuinmann mit, dass am 04.02., um 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Kreisamtes des Landkreises Friesland, eine Erörterung des Verordnungsentwurfes erfolgen wird. Zu diesem Termin sind neben den Betroffenen und dem Landkreis auch Vertreter des Landvolkverbandes geladen.

 

Beigeordneter Müller erkundigt sich nach den derzeit noch möglichen Lückenbebauungen nach § 34 Baugesetzbuch im Bereich der Straße Osterende. Herr Tuinmann erläutert dazu, dass auch der jetzt vorliegende Satzungsentwurf in vier Bereichen, nämlich beim Schweinemastbetrieb, in Höhe der Einmündung Moorstraße, bei der Einmündung Marschstraße/Osterende und westlich der Kirche noch Baumöglichkeiten offen lässt.