Protokoll:

 

Gemeindeamtsinspektor Kant stellt die vorgesehene Bauleitplanung vor. Er weist darauf hin, dass der Planbereich für ein Dorfgebiet eher untypische als „Kerngebiet“ ausgewiesen ist. Im Vergleich zu ähnlichen Strukturen an der Jakob-Borchers-Straße oder der Bahnhofstraße wäre die Ausweisung als „Mischgebiet“ passend. Anlass zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 ist ein Antrag der Betreiberin der vorhandenen Spielothek an der Kurzen Str., dort eine zweite Konzession einzurichten. Das sollte, wie bereits in der Begründung zur Beschlussvorlage geschildert, verhindert werden.

In einem Kerngebiet sind Spieleinrichtungen nicht zu verhindern. In einem Mischgebiet hingegen können sie zugelassen werden, soweit nicht ausdrücklich in der Bauleitplanung ein Ausschluss der Spielhallen erfolgt. Der Ausschluss soll damit auch ausdrücklich Inhalt der Bauleitplanung sein. Im Übrigen ändert sich weder an der vorhandenen Nutzung noch am Geltungsbereich des Bebauungsplans etwas.

Auf Anfrage des Ratsmitgliedes Lange erklärt Gemeindeamtsinspektor Kant, dass die Spielothek mit der Einrichtung einer zweiten Konzession über 250 m2 verfügen wird. Die derzeitige Fläche schätzt er auf etwa 150 m2. Ratsmitglied Juilfs erkundigt sich nach der Geltungsdauer einer möglicherweise zur erlassenen Veränderungssperre. Gemeindeamtsinspektor Kant erklärt, dass diese solange Gültigkeit haben wird, bis der Satzungsbeschluss zur vorgesehenen Bauleitplanung gefasst ist.

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst sodann einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Hauptstraße/Bohlenberger Straße“ mit dem Ziel, den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Mischgebiet auszuweisen.

 

Die Planung erfolgt aus Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch. Auf eine frühzeitige Beteiligung sowohl der Bürger als auch der Behörden wird nach § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 Baugesetzbuch verzichtet.

 

Die Pläne sind öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der betroffenen Behörden einzuholen.

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Zetel zur Sicherung der Änderung des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch zu beschließen.