Protokoll:

 

Die vorbereiteten Abwägungsvorschläge liegen den Ratsmitgliedern vor. Als Ergänzung wird eine Tischvorlage nachgereicht, in dem der Abwägungsvorschlag zur Eingabe der Nds. Landebehörde für Straßenbau und Verkehr enthalten wird. Die Abwägungsvorschläge werden von Dipl.-Ing. Bottenbruch erläutert. Er geht insbesondere auf den Einwand des Naturschutzbundes Deutschland ein, dass vor der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen der Zwiespalt zwischen dem Jagdrevier der Fledermäuse und dem Betrieb der Windkraftanlagen zu klären sei. Ein Monitoring während des Betriebes wird kritisiert. Dazu kann Dipl.-Ing. Bottenbruch erläutern, dass dieses Verfahren jedoch Stand der aktuellen Diskussion ist. Es ist nicht anders möglich, die Feinjustierung der Windenergieanlagen, also das Abschalten der Anlagen zu bestimmten Zeiten der Hauptjagdflugzeit der Fledermäuse, während des Betriebes durchzuführen. In dem Zusammenhang erwähnt er ebenfalls, dass in dem an den Planbereich angrenzenden Flächen Kraniche als Brutpaar beobachtet werden konnten. Der Vogel nistet in einem absolut geschützten Bereich. Die Grenze, ab der eine Vogelpopulation an Bedeutung gewinnt, liegt jedoch bei 140 Vögeln. Im Hinblick darauf, dass der Windpark Bentstreek und auch der Windpark Bullenmeersbäke in unmittelbarer Nähe bereits in Betrieb sind, ist nicht davon auszugehen, dass zwei zusätzliche Windenergieanlagen erhebliche negative Auswirkungen auf die entdeckte Population der Kraniche haben werden.

Der Transport der Windenergieanlagen wird ausschließlich über Straßen erfolgen, die sich im Gebiet der Gemeinde Friedeburg befinden. Die notwendigen Gewichtsbeschränkungen und Ausbauvorhaben sind in der Tischvorlage erläutert. Er weiß, dass die Wahl auf den Windenergieanlagentyp „Vestas 110“ mit einer absoluten Höhe, gemessen an der Flügelspitze, von 150 Metern gefallen ist. Den Einwand des Landkreises Friesland sowie der Forstverwaltung, dass Abstände zum bestehenden Wald nicht eingehalten werden, hält er für nicht einschlägig, da diese Abstände lediglich bei Wohn- oder gewerblichen Anlagen gelten. Eine Windenergieanlage ist dort nicht einzuordnen. Zudem handelt es sich um keinen bedeutsamen Wald, sondern hier findet sich der Übergang von einem Maisacker zu einer Fichtenschonung. Die floristische Bedeutung ist sehr gering. Die Windenergieanlagen können mit den Flügelspitzen bis an den Waldrand heran ragen. Die Stellungnahme der Raumordnung des Landkreises Friesland ist zudem unverständlich, weil bereits während der Änderung der Potenzialstudie zur Ausweisung von Windenergieanlagen im Gebiet der Gemeinde Zetel auf die Fläche in Spolsen hingewiesen wurde. Das vom Landkreis aufgeführte Papier des Niedersächsischen Landkreistages, das im Übrigen nur als Empfehlung zu verstehen ist, kann nicht grundsätzlich umgesetzt werden, weil die Abstände darin so pauschaliert werden, dass es einer Versagung aller Windparks in der Gemeinde gleich käme. Damit wäre aber die Errichtung einzelner nicht geordneter Windenergieanlagen möglich. Ausführungen zum Brandschutz sind nachgereicht worden. Nachdem der Anlagentyp jetzt bekannt ist, konnten die technischen Hinweise dazu aufgeführt werden.

Verwunderlich ist auch die Aussage hinsichtlich der Fledermauspopulation. Im Bereich Spolsen sind die gleichen Auflagen im Umgang mit dieser Population getroffen worden, wie sie auch im Windpark Driefel erfolgten. Nachdem aber die Fledermauspopulation im Bereich Driefel ungleich bedeutsamer ist als in Spolsen, kann nicht nachvollzogen werden, dass nunmehr dem Verfahren, wie es in Driefel Zustimmung fand, widersprochen wird.

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst sodann einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel stellt fest, dass während der frühzeitigen Auslegung der Pläne keine Anregungen oder Bedenken von Bürgern vorgebracht wurden.

 

Die von den Behörden eingegangenen Anregungen und Bedenken werden wie in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage dargestellt abgewogen.

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel beschließt die Offenlegung der Pläne mit Anlagen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die förmliche Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen.