Protokoll:

 

Auf Anfrage des Beigeordnete Kammer erläutert Erster Gemeinderat Hoinke, dass Ratsmitglied Schimmelpenning nicht befangen ist. Zwar verfügt er im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes über Flächen, doch wird hier eine Satzung mit Allgemeinverbindlichkeit erlassen. Die Niedersächsische Gemeindeordnung sieht in solchen Fällen keine Befangenheit vor.

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst sodann bei einer Enthaltung nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

„Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91 „Pickerei“ für Teilflächen der Flurstücke 34/6, 831/160 und 833/143 der Flur 16, Gemarkung Zetel.

 

Voraussetzung für die Umsetzung dieses Bebauungsplanes ist die Zusage der Kostenübernahme der Eigentümer dieser Flächen. Die Planung kann von den Eigentümern an einen anerkannten Planer vergeben werden, der die Planung in enger Abstimmung mit der Gemeinde Zetel durchführt.

 

Mit den Eigentümern als Antragsteller ist ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Kostenübernahme und des Verfahrens zu schließen.

 

Nach Abschluss der Verträge ist das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch  (frühzeitige Unterrichtung der Behörden) durchzuführen.

 

Der Aufstellungsbeschluss vom 08.05.2007 wird aufgehoben.“