Protokoll:

 

Gemeindeamtsinspektor Kant erläutert die vorliegende Beschlussvorlage. Auf Anfrage des Beigeordneten Meyer teilt er mit, dass für den Planbereich ein Geruchsgutachten aus einer früheren Bauleitplanung vorliegt. Danach ist die Ausweisung von Wohnungen im Gebäude des ehemaligen Harms-Marktes mit Ausnahme der nordöstlichen Ecke möglich.

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst sodann einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Bauhof“ mit dem Ziel, den Bereich als „Mischgebiet“ auszuweisen und die Grenzen des Bauteppichs an der Jakob-Borchers-Straße zu erweitern.

 

Voraussetzung für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist die Zusage der Kostenübernahme durch den Antragssteller. Mit dem Antragssteller ist vor Aufnahme der Bauleitplanung ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 Baugesetzbuch zu schließen, in dem u.a. die Kostenübernahme geregelt wird.

 

Die Aufstellung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Auf die Erstellung eines Umweltberichts und die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden wird verzichtet.

 

Es sind die Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlegung der Pläne) und § 4 Absatz 2 BauGB (Beteiligung der Behörden) einzuleiten.