Protokoll:

 

Bürgermeister Lauxtermann teilt mit, dass die ev.-luth. Kirchengemeinde die entstehenden Planungskosten erstatten wird. Die Vermarktung der Baugrundstücke wird von der Gemeinde Zetel vorgenommen werden, wobei aber die Erlöse für die Baugrundstücke erst dann an die Kirchengemeinde fließen, wenn Baugrundstücke verkauft werden konnten. Aus dem Erlös des Verkaufs dieser Grundstücke soll die Friedhofskapelle saniert werden. Er weist darauf hin, dass der Betrieb eines Friedhofes originär Aufgabe der politischen Gemeinde wäre, in Zetel jedoch von der Kirchengemeinde wahrgenommen wird. Die Zustimmung der Landeskirche zur Veräußerung des Grundstückes liegt vor.

Die östlich des vorhandenen Weges angrenzende Fläche wäre bereits jetzt nach § 34 Baugesetzbuch bebaubar, wie Erster Gemeinderat Hoinke auf Anfrage des Beigeordneten Meyer mitteilt.

Ratsmitglied Konrad erkundigt sich, ob bereits Anfragen für Baugrundstücke in diesem Bereich vorliegen. Gemeindeamtsinspektor Kant trägt vor, dass im Baugebiet „Emkenburg“, welches von der Struktur mit dem entstehenden Baugebiet vergleichbar ist, nur noch wenige, teilweise wenig attraktive Bauplätze zur Verfügung stehen. Die Nachfrage nach Bauplätzen im innerörtlichen Bereich ist jedoch nach wie vor gegeben. Es sind damit realistische Chancen zur Vermarktung dieses Gebietes vorhanden.

Ratsmitglied Eilers regt an, die Straße zur Erschließung des zweiten Bauabschnittes nicht, wie im vorliegenden Entwurf dargestellt entlang des Friedhofes, sondern westlich des Planbereiches zu führen, um so auch die vorhandenen Gärten im westlichen Bereich mit erschließen  zu können und so ggf. weitere Bauplätze zu gewinnen. Gemeindeamtsinspektor Kant sagt zu, die Erschließung mit dem Planer zu besprechen.

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 104 „Vör Kösters Kamp“ zur Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes.

 

Die Aufstellung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden wird verzichtet.

 

Es sind die Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlegung der Pläne) und § 4 Absatz 2 BauGB (Beteiligung der Behörden) einzuleiten.