Protokoll:

 

Gemeindamtseinspektor Kant erinnert daran, dass nach den bestehenden Vorschriften des Bebauungsplanes Nr. 13 keine Nebenanlagen, wie Kfz-Abstellplätze oder Carports, außerhalb des überbaubaren Bereiches errichtet werden dürfen. Diese Regelung entspricht nicht den heutigen Anforderungen an ein Wohngebiet, da bei der Aufstellung des Bebauungsplanes noch davon ausgegangen wurde, dass pro Haushalt nur 1 Kraftfahrzeug auf der Fläche abzustellen war. Die Schaffung zusätzlicher Stellplätze in den überbaubaren Bereichen ist nicht möglich, sodass diese Einschränkung aufgehoben werden soll.

 

Nach dem der Forst im Zuge der ersten Offenlegung darauf hingewiesen hat, dass auch Nebenanlagen einen Abstand von der Waldgrenze einhalten sollen, ist eine zweite Offenlegung erfolgt, in die eine Baugrenze für Nebenanlagen eingefügt wurde. Im Bereich der Hausgrundstücke Habichtweg 37 und 39 verspringt der Wald jedoch etwas, so dass die eingefügte Grenze nicht ausreicht, um einen ausreichenden  Abstand zum Waldsaum zu halten. Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, die Baugrenze für Nebenanlage in diesem Bereich etwas zu verschieben und statt einem Abstand von 70 m parallel zur Straße Habichtweg hier 45 m einzuhalten.

Um eine dritte Offenlegung zu vermeiden, schlägt Gemeindeamtsinspektor Kant vor, ausschließlich mit den konkret betroffenen Anliegern der Hausgrundstücke 37 und 39 Gespräche zu führen, um festzustellen, ob gegen die geänderte Bauleitplanung Bedenken bestehen. Sollte dieses nicht der Fall sein, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst sodann einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Zetel stellt fest, dass während der erneuten Offenlegung der Pläne nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) keine Anregungen oder Bedenken eingegangen sind.

 

Die erneute eingeschränkte Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 2 BauGB hat ebenfalls keine Anregungen oder Bedenken ergeben.

 

Der Rat der Gemeinde Zetel beschließt die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Südlich Klein-Schweinebrück“ als Satzung, unter der Voraussetzung, dass die Anlieger Habichtweg 37 und 39 keine Einwände gegen die geänderte Bauleitplanung vorbringen.