Beschluss:

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst einstimmig nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Gemeinde Zetel stellt fest, dass während der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 und § 13a Baugesetzbuch keine Anregungen oder Bedenken von Bürgern eingegangen sind.

 

Die von den beteiligten Behörden nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 und 13a Baugesetzbuch vorgebrachten Anregungen oder Bedenken werden wie in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage dargestellt abgewogen.

 

Der Rat der Gemeinde Zetel beschließt den Bebauungsplan Nr. 105 „An der Jakob-Borchers-Straße“ mit Planzeichnung und Begründung als Satzung.“

 

 


Protokoll:

 

Gemeindeamtsinspektor Kant stellt anhand einer Skizze den Planbereich vor und erläutert die wesentlichen während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken. Dabei weist er auf den Hinweis des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes hin, entlang der Erschließungsstraße einen Versorgungsstreifens frei zu halten. Dieser Hinweis wird in die Begründung aufgenommen werden.

Wesentlich ist jedoch der Hinweis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie der Polizeiinspektion Wilhelmshaven / Friesland, die Zuwegung zum geplanten Baugebiet im vorderen Bereich zu verbreitern, um einen Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Er erläutert, dass dieses gefordert wird, um einen möglichen Rückstau auf die L815, der sich zu einem Unfallschwerpunkt entwickeln könnte, vermieden werden soll. Aus diesem Grunde wird die Erschließungsstraße im vorderen Bereich auf einer Länge von 10 m in Form einer halbseitigen Trompete auf 5 m verbreitert. Im Übrigen verweist er auf die vorliegenden Abwägungsvorschläge.

 

Auf Anfrage des Beigeordneten Meyer teilt er mit, dass vier bis fünf Bauplätze zu erwarten sind. Die Anzahl der Mülltonnen kann problemlos entlang der Jakob-Borchers-Straße bereit gestellt werden. Ratsmitglied Eilers weist darauf hin, dass der Straßenbaulastträger eine Verbreiterung der Erschließungsstraße auf 5,50 m gefordert hat, während die Straßenbreite auf 5 m festgelegt wird. Gemeindeamtsinspektor Kant verweist nochmals darauf, dass der Anlass zur Verbreiterung die Möglichkeit eines Begegnungsverkehrs ist. Dieser ist auch bei einer Breite von 5 m gegeben.