Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst sodann bei einer Gegenstimme nachfolgenden Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss stimmt der vorgestellten Planung zur Gestaltung des Autohofes zu und beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 94.2 „Autohof“ und die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren.

 

Gleichzeitig beschließt der Verwaltungsausschuss, das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (vorgezogenen Bürgerbeteiligung) durchzuführen. Es sollen die ersten Planentwürfe öffentlich ausgelegt werden.

 

Parallel dazu erfolgt die Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch.

 


Protokoll:

 

Bürgermeister Lauxtermann verweist auf die vorliegende Beschlussvorlage. Er erinnert, dass zwar in der ersten Fassung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Autohof“ das Kapitel „Lärm“ ausreichend gewürdigt wurde, jedoch die DIN-Normen und Technischen Anweisungen, die in den Gutachten zu diesen Themen aufgeführt waren, nach Auffassung des Gerichtes mit hätten ausgelegt werden müssen. Ähnliches gilt auch für den Part „Licht“. Hierzu wurde jetzt ein weiteres Gutachten gefertigt, um den Forderungen des Gerichtes nachzukommen. Das Konzept zur Entwässerung des Gebietes wird unverändert übernommen, jedoch wird das Regenrückhaltebecken jetzt mit in den Planungsbereich aufgenommen. Mit der Änderung des Planungsbereiches und dem damit einhergehenden neuen formellen Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung schließt die Gemeinde Zetel Risiken bei der Entwässerungskonzeption aus, da nunmehr eine konkrete Ausweisung zur Entwässerung vorliegt. Mit der Änderung des Geltungsbereiches ist, wie er bereits ausgeführt hat, eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes und eine förmliche Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig. Der Eingriff in die Belange Natur- und Landschaft soll vollständig über den Flächenpool der Gemeinde Zetel ausgeglichen werden. Die Kosten hierfür wird der Investor übernehmen.

 

Bürgermeister Lauxtermann verweist deutlich darauf, dass das Gericht die Zulässigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 94 „Autohof“ als städtebauliche Entwicklung nicht moniert hat. Es ist alleine in die Auffassung der Gemeinde Zetel gestellt, über die Aufstellung eines Bebauungsplanes als Angebotsplanung zu befinden.

 

Anhand einer Planzeichnung erläutert Dipl. Ing. Winter sodann den neuen Geltungsbereich. Mit der Übernahme des Regenrückhaltebeckens in den Planbereich erweitert sich der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes um ca. 3,5 ha. Der neue Teil wird als Fläche zur Regelung zur Wasserableitung festgelegt. Der Eingriff in die Ausweisungen des Flächennutzungsplanes ist damit jedoch so massiv, dass dieser in einem Parallelverfahren zu ändern sein wird, weil zwar der „Autohof“ im Flächennutzungsplan 2005 förmlich im Flächennutzungsplan dargestellt ist, dieses für die jetzige Erweiterung zur Regenrückhaltung aber nicht gilt. Mit dieser umfassenden Änderung ist nicht mehr von einer Änderung des bereits aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 94 im Sinne der Anforderungen des Oberverwaltungsgerichtes auszugehen, so dass eine neue Bauleitplanung notwendig wird. Die vom Gericht gerügte fehlende Auslage der DIN-Vorschriften und Technischen Anweisungen, auf die sich die verschiedenen Gutachten beziehen, wird nunmehr nachgeholt, indem diese Blätter beschafft und im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit bereit gelegt werden. Die Bemessung von Lichtemissionen im Rahmen der Bauleitplanung ist neue Rechtsprechung. Bislang wurden diese Regelungen im Einzelfall im Zuge der Baugenehmigung geregelt. Dieses war und ist auch aufgrund umfangreicher technischer Vorschriften für diese Bereiche problemlos möglich. Die Bewertung der Lichtemission im Bauleitverfahren stellt sich insofern problematisch dar, als damit bereits im Vorfeld aufeinander folgende Genehmigungen so abzustimmen sind, dass die Gesamteinwirkung der Lichtemissionen nicht zu Beeinträchtigungen führt. Während es im Bereich der Lärmbemessung Kontingente gibt, die aufeinander addiert werden können, ist dieses bei Licht nicht möglich. Es werden dazu in dem Bebauungsplan zwei textliche Festsetzungen bezüglich der Beschaffenheit, Höhe und Abstände der anzubringenden Leuchten aufgenommen. Dieses ist auch Inhalt des erstellten Lichtgutachtens. Das Gutachten wird der Begründung als Anlage beigefügt werden.

Die Regelung zum Eingriff in Natur- und Landschaft ist laut der Ausführungen des Gerichtes nicht konkret genug beschrieben worden. Insbesondere fehlte die Verortung der Kompensationsmaßnahmen und dem städtebaulichen Vertrag ist nach Auffassung des Gerichtes die Übernahme der Kosten durch den Träger nicht deutlich genug zu entnehmen. Jetzt wird herausgestellt, dass alle Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet und ergänzend in den Poolflächen der Gemeinde Zetel erfolgen werden. Die Kompensation ist damit übersichtlich und abschließend geregelt.

 

Bezüglich der Ausweisung des Regenrückhaltebeckens auf Flächen, die jetzt als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen sind, erkundigt sich Beigeordneter Szengel, ob diese planerische Veränderung zu Neuankäufen von Flächen führen wird. Bürgermeister Lauxtermann teilt dazu mit, dass die Konzeption der Oberflächenentwässerung bereits diesen Bereich vorgesehen hat. Es gilt jetzt nur noch, den Bereich planerisch aufzunehmen.

 

Ratsmitglied Wilken moniert, das in dem Beschlussvorschlag der Verwaltungsausschuss als Entscheidungsträger genannt ist. Da die Angelegenheit heute jedoch im Umwelt- und Planungsausschuss behandelt wird, wäre es seiner Meinung nach richtig, die Beschlussvorlage entsprechend anzupassen und den Umwelt- und Planungsausschuss als Entscheidungsträger zu benennen. Beigeordneter Meyer und auch Ausschussvorsitzender Pauluschke entgegnen dem, dass der Fachausschuss keine Beschlüsse fassen kann. Es werden die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vorbereitet und entsprechende Beschlussvorschläge an den Verwaltungsausschuss geleitet. Die textliche Ausführung in der Beschlussvorlage ist korrekt.

 

Ratsmitglied Wilken erkundigt sich nach der Höhe der durch die Neuauflage der Bauleitplanung entstehenden Planungskosten. Diese beziffert Bürgermeister Lauxtermann auf ca. 10000-15000 Euro in der Summe. Auf Bitte des Ratsmitgliedes Wilken sagt er eine detaillierte Angabe in der Sitzung des Verwaltungsausschusses zu.