Protokoll:

 

Bürgermeister Lauxtermann erläutert, dass zur Fortführung des Zweckverbandes Jade-Weser-Park ein gleichlautender Beschluss aller beteiligten Gemeinden sowie der Landkreise Friesland und Wittmund erforderlich ist. Eine Förderung für die Entwicklung von Gewerbeflächen  ist nur noch im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit möglich. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die bisherige Satzung des Verbandes für ungültig erklärt hat, muss nicht nur die Satzung neu gefasst, sondern auch alle Beschlüsse, insbesondere die Bauleitplanung, die bis dahin vom Zweckverband beschlossen wurde, neu gefasst werden. Nach der Rechtsprechung dürfen nur Gemeinden die Bauleitplanung übernehmen, da ausschließlich sie gemäß des Baugesetzbuches damit beauftragt sind. Für den Zweckverband wird die Stadt Schortens die Bauleitplanung übernehmen, der aber selbstverständlich durch den Zweckverband zugearbeitet wird. Die Beschlussfassung der Bauleitplanung wird abschließend über den Rat der Gemeinde Schortens erfolgen.

Ratsmitglied Wilken begrüßt die Interkommunale Zusammenarbeit, erkundigt sich aber, welchen finanziellen Rahmen die Beteiligung der Gemeinde Zetel  umfasst und ob bereits eine Wertschöpfung erkennbar ist. Bürgermeister Lauxtermann antwortet, dass die Erschließung des Jade-Weser-Parks zu 50% bezuschusst werden konnte, weil die Ausrichtung interkommunal erfolgt ist. Der Anteil der Gemeinde Zetel  hat in den letzten vier Jahren zwischen 30.000 € und  50.000 € betragen. Arbeitsplätze im großen Stil sind bislang noch nicht entstanden, doch hält er die Beteiligung für eine wichtige Investition in die Zukunft und zeigt sich überzeugt, dass sich der Jade-Weser-Park entwickeln wird.

 

Der Rat der Gemeinde Zetel fasst sodann einstimmig nachfolgenden Beschluss:

Der Rat der Gemeinde beschließt den Betritt der Gemeinde Zetel zum Zweckverband Jade-Weser-Park Friesland/ Wittmund/ Wilhelmsahen mit der in der Anlage 1 zu der vorliegenden Beschlussfassung beigefügten Verbandsordnung.

 Geringfügige, zum Beispiel redaktionelle Änderungen des Entwurfes, soweit diese im Rahmen zur Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde noch erforderlich werden, können vom Hauptausschuss beschlossen werden.