Protokoll:

 

 

Herr Tuimann erläutert eingangs, dass die Neuverordnung des Naturschutzgebietes „Neuenburger Holz“ aufgrund europäischer Schutzregelungen zu erfolgen hat und die bereits bestehenden Schutzgebiete nach den FFH Richtlinien und den Vogelschutzrichtlinien zusammenfasst. Ziel ist es, Lebensraumtypen zu erhalten und in einen europäischen Kontext zu bringen. Er erklärt, dass nunmehr das Bundesnaturschutzgesetz unmittelbar gilt, während das früher gültige Niedersächsische Naturschutzgesetz keine Gültigkeit mehr hat. Die bereits erfolgte Meldung dieses Gebietes als FFH-Schutzgebiet ist so nicht mehr ausreichend. Der Landkreis Friesland als untere Naturschutzbehörde ist für die nationale Sicherung zur Umsetzung der europäischen Schutzrichtlinien zuständig. Er betont, dass die neue Verordnung nicht nur, wie bisher auch, Ausnahmeregelungen vorsieht, sondern diese auf der Grundlage der Verordnung nach dem Bundesnaturschutzgesetz beurteilt werden können und damit die Zuständigkeit beim Landkreis Friesland als untere Naturschutzbehörde liegt. Die Verfahrensschritte werden damit vereinfacht.

Sodann zeigt er anhand einer Planzeichnung den Geltungsbereich des neuen Naturschutzgebietes „Neuenburger Holz“ auf. Im Plan erkennbar ist, dass jetzt einige Gebiete, die wegen bestehender Tonabbaurechte nicht für FFH-Gebiete gemeldet wurden, im Schutzgebiet enthalten sind. Auch Weidegebiete und andere freie Flächen innerhalb des Waldes werden von der neuen Verordnung erfasst. Die Abgrenzung des Gebietes erfolgt eindeutig, indem die Grenzen entlang von Ortsrändern, Wasserzügen oder Waldsäumen gezogen wurden. Bestehende Lehmabbaurechte bleiben bestehen. Während jedoch diese Flächen früher abgebaut werden konnten, wenn forstwirtschaftlich größere zusammenhängende Flächen eingeschlagen wurden, werden nach den neuen forstwirtschaftlichen Regeln nur noch einzelne Bäume geschlagen. Im Rahmen dieser forstwirtschaftlichen Maßnahmen können dann auf den bearbeiteten Flächen Prüfungen erfolgen, ob auf diesen Tonabbau möglich und wirtschaftlich ist. Ein Antrag auf Tonabbau für diese Bereiche ist dann bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Es bestehen, wie er auf Anfrage ausführt, noch ein Vielfaches der jetzt bereits abgebauten Flächen für kommende Tonabbaurechte. Das frühere Naturschutzgebiet geht, soweit dieses das neue Schutzgebiete überlagert, in der neuen Verordnung auf.

Ratsmitglied Eilers erkundigt sich, ob die Rechte zum Tonabbau zeitlich begrenzt sind. Dazu teilt Herr Tuimann mit, dass ein Erlöschen der Tonabbaurechte nicht vorgesehen ist. Erst mit der Erteilung der Genehmigung zum Lehmabbau werden zeitliche Fristen vorgegeben.

Beigeordneter Meier möchte wissen, was sich in der neuen Verordnung verändert. Ausschussvorsitzender Pauluschke fragt an, ob mit den Lehmabbauflächen eher großzügig verfahren werden wird. Herr Tuimann betont, dass ein Automatismus zum Abbau des Tonabbaus nicht besteht. Er führt noch einmal aus, dass entsprechend der neuen Wirtschaftweise nach dem LÖWE-Prinzip (langanhaltende ökologische Waldentwicklung) anders gewirtschaftet wird als früher. Während früher größere Waldgebiete zusammenhängend eingeschlagen wurden, ist jetzt die zielstärkenorientierte Nutzung im Vordergrund, die dazu führt, dass nur einzelne, wirtschaftlich verwertbare Bäume geschlagen werden. Damit steht für einen Lehmabbau grundsätzlich nicht mehr die gesamte Fläche zur Verfügung, so dass in diesen Fällen Prüfungen zu erfolgen haben, ob die Fläche für den Lehmabbau abzuräumen wäre. Dazu sind Ausnahmeregelungen in der Verordnung enthalten. Insgesamt wird in FFH-Gebieten eher restriktiv verfahren, während sonstige Flächen mit anderem Schutzcharakter liberaler dastehen. 

Sodann erläutert er die Verordnung und geht zunächst auf den Schutzzweck nach § 2 ein. Neben dem zusammenhängenden Waldgebiet werden auch naturferne Entwicklungsbereiche am Rande des Waldes in den Schutzbereich mit aufgenommen. § 2 Abs.5 der Verordnung zielt speziell auf die FFH-Richtlinien. Er kann mitteilen, dass die Verordnung intensiv mit dem Forstamt Neuenburg besprochen und abgestimmt wurde. Dort bestehen gegen die neue Verordnung keine Bedenken. Der Erholungscharakter des Waldes bleibt, auch unter Einbindung der offenen Grünlandbereiche, wie bisher auch erhalten.

Die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 entsprechen der Übernahme der textlichen Vorschriften aus dem Bundesnaturschutzgesetz. Zu Absatz 2 in dieser Vorschrift macht er deutlich, dass das Betretungsverbot nicht für das vorhandene Wanderwegsystem gilt. Die Verbotsvorschriften des Absatzes 3 sind absichtlich sehr kurz zusammengefasst worden, um hier ausschließlich die grundsätzlichen Bereiche zu regeln. Mit der Möglichkeit der Freistellung nach § 4 besteht die Möglichkeit, von den Verbotsvorschriften abzuweichen. Dabei wird es für private Eigentümer einfacher sein, Freistellungen zu erhalten als für Flächen, die im öffentlichen Eigentum stehen, wie sich im Vergleich der Ziffern 1 und 2 des Absatzes 1 ablesen lässt. Die Schutzvorschriften umfassen sowohl Flora als auch Fauna. 

Ratsmitglied Konrad macht deutlich, dass auch der Neuenburger Urwald zum Bereich des Naturschutzgebietes gehören wird. Entsprechend der Verordnung wäre es daher nach seinem Verständnis möglich, im Urwald forstwirtschaftlich tätig werden zu können. Dieses verneint Herr Tuimann und begründet, dass der Urwald als sogenannten „Naturwald“, aber auch im Rahmen des LÖWE-Projektes und des parallel zur Schutzvorschrift bestehenden F&E-Planes, besonderen Schutzcharakter erhält. Alle genannten Schutzvorschriften sind aufeinander abgestimmt und regeln diverse Bereiche. Die Nutzung des Urwaldes für forstwirtschaftliche Maßnahmen ist ausgeschlossen. Wohl aber werden auch künftig Verkehrssicherungsmaßnahmen im Urwaldbereich möglich sein. Der Abbau von Ton ist in Ziffer 12 der Freistellungsmöglichkeiten geregelt. Dabei ist insbesondere der sogenannte Bockhorner Wiesenlehm, der regelmäßig in einer Mächtigkeit von 1 – 1,5 Metern ansteht, angesprochen. Zur Freistellung sind Gutachten vorzulegen, die eine Verträglichkeit des Abbaus mit den umliegenden unter Schutz stehenden Waldbereichen nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz darlegen. Dabei werden die Restriktionen zur Erlangung einer Freistellung für Flächen, die sich in einem FFH-Gebiet befinden, höher sein.

Der § 5 der Verordnung ist eingeführt worden, um künftige Ausnahmegenehmigungen einfacher und auf kürzerem Verwaltungsweg erreichen zu können. Wäre der Zustimmungsvorbehalt durch die untere Naturschutzbehörde nicht enthalten, würde bei einer Befreiung eine Verbandsbeteiligung erfolgen müssen, die zeitlich und verwaltungstechnisch sehr aufwendig ist. Mit der Einführung des § 5 wird dieses Verfahren wesentlich vereinfacht. Auf Anfrage des Ratsmitgliedes Konrad teilt er mit, dass der Begriff „nicht erheblich“ eine Ermessungsentscheidung darstellt, die jedoch nicht generell ausgelegt werden kann. Es ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Alle möglichen Einzelfälle in der Verordnung zu regeln würde nicht nur dazu führen, dass die Verordnung unübersichtlich würde, sondern könnte auch beinhalten, dass dann einzelne, nicht vorhersehbare Fälle, nicht geregelt wären.

Beigeordneter Meier fasst zusammen, dass die Verordnung vom Landkreis Friesland erlassen wird. Die Gemeinde wird im Zuge der Aufstellung  Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen werden seitens des Landkreises geprüft. Er erkundigt sich, welche Möglichkeiten die Gemeinden haben, abweichend von der Verordnung Vorschläge einzubringen und nach dem Geltungszeitraum nach der neuen Verordnung. Herr Tuimann erläutert, dass die Verordnung bis auf weiteres gilt. Sie wird erst mit dem Erlass einer neuen Verordnung aufgehoben werden. Mögliche andere Nutzungen wären im Vorfeld zu besprechen und sodann ausführlich zu prüfen. Vor einer Änderung der Verordnung, um einzelne Maßnahmen, die dem Schutzzweck zunächst konträr stehen, zulassen zu können, ist zunächst die Möglichkeit einer Befreiung zu prüfen.

Beigeordneter Meier weiß, dass der Wald teilweise auch für Ausritte mit Pferden genutzt wird und Betriebe in oder an diesen Flächen liegen. Herr Tuimann fragt sich, ob der Eigentümer überhaupt geneigt ist, Pferdewege auf seinem Eigentum zu dulden und stellt fest, dass die Nutzung der Flächen für Fußgänger oder Radfahrer und für Pferdewege nur auf getrennt ausgewiesenen Flächen möglich ist.

Ratsmitglied Eilers erkundigt sich, weil im Forst auch private Flächen zu finden sind, ob mit den Eigentümern gesprochen wurde und auch die Sielacht eingebunden wurde, um die vorhandenen Entwässerungszüge aufreinigen zu können. Herr Tuimann bestätigt, dass mit den privaten Eigentümern Gespräche geführt wurden und einvernehmliche Lösungen angestrebt werden. Die notwendigen Arbeiten der Sielacht sind nach § 4 Ziffer 10 der Verordnung freigestellt.

 

Ausschussvorsitzender Pauluschke unterbricht sodann die Sitzung, um den anwesenden Zuhörern die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Verordnungsentwurf zu äußern.

Es wird nochmal festgestellt, dass der Lehmabbau gesichert ist, soweit Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die angrenzenden Schutzgüter durch den Lehmabbau nicht beeinträchtigt werden und der Lehmabbau verträglich mit der Schutzvorschrift ist. Herr Tuimann hält zudem den Begriff „Urwald“ für so stark verankert, dass keine Befürchtung besteht, dass der besondere Zweck dieser circa 44 Hektar großen Fläche verändert wird. Zudem gilt, wie er wiederholt, neben der Verordnung auch der sogenannte F&E-Plan.

Ausschussvorsitzender Pauluschke regt an, in der neuen Verordnung den Bereich des Urwaldes besonders darzustellen und diesem einen eigenen Schutzzweck zuzuweisen, indem die besondere Schutzwürdigkeit des Neuenburger Urwaldes ausdrücklich anerkannt wird. Dieses würde der Klarstellung und Beruhigung der Bürgerinnen und Bürger dienen. Dem begegnet Herr Tuinmann, dass in einer Verordnung zwingend die Regelungen aufzunehmen sind, die den Bestand betreffen. Der von Ausschutzvorsitzender Pauluschke angeregte Satz hat jedoch keine regelnde Wirkung, sodass er in die Verordnung nicht einfließen sollte. Nach seiner Auffassung ist in der Verordnung alles umfassend geregelt, sodass es nicht notwendig ist, weitere Punkte aufzunehmen, ohne den Gesetzestext aufzuweichen. Der Gemeinde bleibt es freigestellt, zu dem Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen, die dann von der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Friesland zu prüfen sein wird. Nach seiner Auffassung würde Anregungen jedoch nicht übernommen werden, soweit sie keinen Regelungsinhalt umfassen.

Ausschussvorsitzender Pauluschke erläutert, dass mit der von ihm vorgeschlagenen Ergänzung die Schutzwürdigkeit des Urwaldes nicht aufgehoben wird, sondern damit lediglich sichergestellt wird, dass der dauerhafte Schutz des Urwaldes gesichert wird. Er weist insbesondere darauf hin, dass bei einem möglichen personellen Wechsel sowohl bei der Gemeinde Zetel als auch bei der unteren Naturschutzbehörde die Einstufung des Urwaldes als besonderes Schutzgebiet anders beurteilt werden könnte. Ein Hinweis in der Verordnung wäre da hilfreich.

Herr Tuinmann macht auf einen Einwand deutlich, dass die künftige Gestaltung der Wege und die Befestigung mit Schotter nicht mehr in der Zuständigkeit der Forstverwaltung liegen wird, sondern diese beim Landkreis Friesland als untere Naturschutzbehörde angesiedelt sein wird. Die gesamte Befestigung aller Wege lehnt er ab. Um aber Teilstücke der Wege in einem Zustand zu halten, die auch bei nasser Witterung erlaubt, diese zu benutzen, würde er dem Einbau von reinem Schotter zustimmen können.

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss nimmt sodann die Ausführungen der Fachbehörde zur Kenntnis. Vor einem abschließenden Votum im Verwaltungsausschuss der Gemeinde Zetel wird die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuenburger Holz“ in den Fraktionen beraten werden.